Ein 84-Jähriger hatte am Schalter einer Bank innerhalb von eineinhalb Stunden zweimal Bargeld von seinem Konto abgehoben – insgesamt 83.000 Euro. Das Geld zahlte er an Unbekannte, weil er einem Enkeltrick-Betrug auf den Leim gegangen war. Dafür machte er die Bank verantwortlich: Diese habe gegen ihre Schutz- und Warnpflichten verstoßen, weil sie das Geld trotz offenkundiger Anhaltspunkte für den Betrug ausgezahlt habe.
Die Bank wandte ein, ihre bezüglich des Enkeltricks geschulten Mitarbeiter hätten den Kunden sogar noch auf einen möglichen Trickbetrug angesprochen, dieser habe aber ruhig gewirkt und plausible Erklärungen abgegeben. Das bestätigte auch die vor dem LG Nürnberg-Fürth als Zeugin vernommene Bankangestellte. Bei beiden Barabhebungen habe sie mehrfach nachfragt, ob dem Kunden der sogenannte Enkeltrick bekannt sei. Das habe dieser bejaht und damit entkräftet, dass er direkt mit seiner Enkeltochter gesprochen habe.
Nochmal nachfragen habe die Bankmitarbeiterin nicht müssen, befand das LG. Ein massiver Verdacht auf einen dem Kunden drohenden Schaden habe sich nicht aufgedrängt, zumal der Mann sachlich, ruhig und unauffällig aufgetreten sei.
Das OLG folgte dieser Ansicht und wies den Bankkunden, der in Berufung gegangen war, darauf hin, dass sein Rechtsmittel wohl keine Aussicht auf Erfolg hat (Beschluss vom 18.11.2024 – 14 U 2275/22). Die Bank sei vertraglich zur Auszahlung des Kontoguthabens verpflichtet und der Kunde müsse über die Verwendung der ihm zustehenden Beträge keine Rechenschaft ablegen, führte es ergänzend aus. Der 84-Jährige nahm seine Berufung daraufhin zurück. Das Urteil des LG ist damit rechtskräftig.