Nach der Trennung wollte eine Frau ihren Ex-Mann verpflichten, die gemeinsam abgeschlossenen Schulverträge ihrer beiden Kinder zu kündigen, da die Kinder – aus pädagogischen Gründen – auf eine Regelschule wechseln sollten. Außerdem könne sie die Schulgebühren in Höhe von monatlich 424 Euro nicht mehr tragen, führte die Mutter an. Das Problem: Der Vater hatte mittlerweile die elterliche Sorge für die Schulangelegenheiten und verweigerte die Einwilligung.
Das AG Regensburg wies den Antrag der Frau mit der Begründung zurück, dass ein Schulwechsel – für die ohnehin massiv belasteten Kinder – nicht dem Kindeswohl entspreche und die Antragstellerin ihre Zahlungsunfähigkeit nicht nachgewiesen habe. Da unklar sei, ob die Schule allein mit dem Vater einen neuen Schulvertrag abschließen werde, müsse befürchtet werden, dass die Kinder im Fall der Beendigung des Vertrages die Schule wechseln müssten. Dass sie zur Zahlung der Schulbeiträge tatsächlich außerstande sei, habe die Mutter nicht nachgewiesen. Mit ihrer dagegen gerichteten Beschwerde drang die Frau nicht durch.
Schulwahl des Ex-Partners ist grundsätzlich zu akzeptieren
Die Nürnberger Richterinnen und Richter stellten fest, dass die ursprünglich gemeinsam abgeschlossenen Schulverträge nur von den Eltern gemeinsam gekündigt werden könnten (Beschluss vom 10.04.2025 – 10 UF 1180/24).
Da die Mutter allerdings nicht mehr sorgeberechtigt sei (vgl. § 1631 Abs. 1 BGB: Inhalt und Grenzen der Personensorge), könne sie ihren ehemaligen Partner mangels Anspruchsgrundlage auch nicht zwingen, die Schulverträge durch gemeinsame Kündigungserklärung zu beenden. Die Entscheidung des allein sorgeberechtigten Vaters über die Schulwahl, so das OLG, müsse die Mutter "grundsätzlich hinnehmen", auch wenn dies zusätzliche Kosten verursache und sie ihr "nicht sinnvoll erscheinen". Gerichtliche Maßnahmen nach § 1666 BGB wegen Gefährdung des Kindeswohls seien nicht erforderlich, da die Beendigung der Schulverträge auch vom Jugendamt im Hinblick auf das Wohl der bereits belasteten Kinder kritisch gesehen werde und damit nicht dem Kindeswohl diene.