Kindergeld anzurechnen
Auf den Bedarf eines Kindes ist das Kindergeld anzurechnen. Ab dem 01.07.2019 soll das Kindergeld für ein erstes und zweites Kind von derzeit 194 Euro auf 204 Euro, für ein drittes Kind von derzeit 200 Euro auf 210 Euro und für das vierte und jedes weitere Kind von derzeit 225 Euro auf 235 Euro angehoben werden. Das Kindergeld ist bei minderjährigen Kindern in der Regel zur Hälfte und bei volljährigen Kindern in vollem Umfang auf den Barunterhaltsbedarf anzurechnen. Die sich nach Verrechnung des Kindergeldes ermittelten Beträge ergeben sich aus dem im Anhang der Tabelle beigefügten sogenannten Zahlbetragstabellen.
Bedarfssätze der anderen Gruppen erhöht
Wie in der Vergangenheit werden ferner laut Gericht die Bedarfssätze der 2. bis 5. Einkommensgruppe um jeweils 5% und die der sechsten bis zehnten Einkommensgruppe um je 8% des Mindestunterhalts erhöht. Die Bedarfssätze volljähriger Kinder bleiben hingegen unverändert. Im Übrigen ist die Tabelle gegenüber 2018 unverändert. So verbleibt es bei den in 2018 angehobenen Einkommensgruppen und den dem Unterhaltsschuldner zu belassenden Selbstbehalten. Die nächste Änderung der Tabelle wird voraussichtlich zum 01.01.2020 erfolgen.