Zinsanpassung für Sparverträge einer Sparkasse

Das Oberlandesgericht Naumburg hat im Musterfeststellungsverfahren eines Verbraucherschutzverbandes gegen eine Sparkasse sein Urteil verkündet. Demnach sind Sparkassen verpflichtet, die Zinsanpassung für Sparverträge auf der Grundlage der Zinsreihe der Deutschen Bundesbank für börsennotierte Bundeswertpapiere mit 8 bis 15-jähriger Restlaufzeit vorzunehmen.

Zinsberechnung muss sich an Zinsreihe für Bundeswertpapiere orientieren

Der Verbraucherschutzverband hatte die Feststellung der tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen für die Zinsberechnung bei formularmäßigen Prämiensparverträgen der Sparkasse begehrt, die ab dem Jahr 1993 bis Anfang 2006 ausgereicht und spätestens im Jahr 2018 beendet waren. Das OLG hat festgestellt, dass die Zinsberechnung auf der Grundlage der Zinsreihe der Deutschen Bundesbank für börsennotierte Bundeswertpapiere mit 8 bis 15-jähriger Restlaufzeit vorzunehmen ist. Die Vornahme dieser Zinsanpassung habe unter Wahrung des relativen Zinsabstandes monatlich und ohne Berücksichtigung einer Zinsschwelle erfolgen.

Verbraucheransprüche entstehen erst nach Ende des Sparvertrags

Der vertragliche Anspruch von Verbrauchern hinsichtlich des Guthabens und der Zinsen aus den streitgegenständlichen Prämiensparverträgen entstehe frühestens ab dem Zeitpunkt der wirksamen Beendigung des Sparvertrages, so das OLG weiter.

Redaktion beck-aktuell, 9. Februar 2023.