Zinsberechnung muss sich an Zinsreihe für Bundeswertpapiere orientieren
Der Verbraucherschutzverband hatte die Feststellung der tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen für die Zinsberechnung bei formularmäßigen Prämiensparverträgen der Sparkasse begehrt, die ab dem Jahr 1993 bis Anfang 2006 ausgereicht und spätestens im Jahr 2018 beendet waren. Das OLG hat festgestellt, dass die Zinsberechnung auf der Grundlage der Zinsreihe der Deutschen Bundesbank für börsennotierte Bundeswertpapiere mit 8 bis 15-jähriger Restlaufzeit vorzunehmen ist. Die Vornahme dieser Zinsanpassung habe unter Wahrung des relativen Zinsabstandes monatlich und ohne Berücksichtigung einer Zinsschwelle erfolgen.
Verbraucheransprüche entstehen erst nach Ende des Sparvertrags
Der vertragliche Anspruch von Verbrauchern hinsichtlich des Guthabens und der Zinsen aus den streitgegenständlichen Prämiensparverträgen entstehe frühestens ab dem Zeitpunkt der wirksamen Beendigung des Sparvertrages, so das OLG weiter.
OLG Naumburg, Urteil vom 09.02.2023 - 5 MK 1/20
Redaktion beck-aktuell, 9. Februar 2023.
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Hölldampf/Schultheiß, Die Zinsanpassung bei Prämiensparverträgen - kein Fall für die Missstandsaufsicht der BaFin, BB 2020, 651
Herresthal, Die judikative Vertragsergänzung bei fehlenden oder unwirksamen Zinsanpassungsklauseln in Prämiensparverträgen - Teil II, WM 2020, 1997
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