Sachsen-Anhalts Sozialministerin muss Behauptung zu AMEOS-Gruppe unterlassen

Die Sozialministerin des Landes Sachsen-Anhalt Petra Grimm-Benne darf nicht länger behaupten, drei der AMEOS-Gruppe angehörige Krankenhausbetreiberinnen transferierten jährlich opulente Gewinnsummen ins Ausland. Dies hat das Oberlandesgericht Naumburg im Wege einer einstweiligen Verfügung entschieden. Die SPD-Politikerin habe die Wahrheit ihrer Behauptung nicht glaubhaft machen können.

Ministerin warnte vor Klinik-Privatisierung durch Überführung in AMEOS-Gruppe

Die in Form der GmbH verfassten drei Klägerinnen betreiben Krankenhäuser in Sachsen-Anhalt. Die Verfügungsbeklagte ist Sozialministerin des Landes Sachsen-Anhalt. In einer auf dem Neujahrsempfang der SPD des Burgenlandkreises gehaltenen Rede sprach sich die Beklagte gegen eine zu dieser Zeit erwogene Privatisierung der Klinikum Burgenland GmbH durch Überführung in die AMEOS-Gruppe aus. Die Beklagte wurde in der Medienberichterstattung in dem Sinne zitiert, dass bei ihrer Warnung vor weiteren Klinik-Privatisierungen an die AMEOS-Gruppe eine Rolle gespielt habe, "welche opulenten Gewinnsummen die in Zürich ansässige Gruppe jährlich ins Ausland transferiere".

OLG Naumburg verurteilt Sozialministerin zu Unterlassung

Die Verfügungsklägerinnen nahmen die Beklagte im einstweiligen Verfügungsverfahren auf Unterlassung dieser Äußerung in Anspruch und hatten damit in zweiter Instanz Erfolg. Das OLG Naumburg hat die Verfügungsbeklagte verurteilt, es zu unterlassen, in Bezug auf die Verfügungsklägerinnen zu behaupten, sie transferierten jährlich opulente Gewinnsummen ins Ausland. Der Verfügungsbeklagten drohte das OLG für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, an.

Äußerung der Ministerin betraf gesamte AMEOS-Gruppe

Das OLG Naumburg hat die Auffassung vertreten, dass die beanstandete Äußerung nach naheliegenden Verständnis auch die Verfügungsklägerinnen betreffe, obwohl sie ihren Sitz nicht in Zürich hätten. Die Äußerung beziehe sich auf die gesamte AMEOS-Gruppe und nicht nur auf die in Zürich ansässigen Konzernmütter. Die Verfügungsbeklagte trage die Darlegungslast für den behaupteten Sachverhalt, dass die AMEOS-Gruppe und als Teil dieser Gruppe zumindest auch die Verfügungsklägerinnen erhebliche Gewinne ins Ausland transferierten.

Wahrheit der Behauptung nicht glaubhaft gemacht

Belastbare Tatsachen, die diese Behauptung stützen könnten, trage die Beklagte nicht vor. Der nur durch Mutmaßungen unterlegten Behauptung der Verfügungsbeklagten stehe glaubhaft gemachtes Vorbringen gegenüber, dass keine Gewinnausschüttungen vorgenommen worden seien. Das von der Verfügungsbeklagten im Berufungsverfahren vertretene Verständnis, wonach auch die von den Klägerinnen eingestandenen Re-Investitionen wegen der damit verbundenen Wertsteigerung der Tochtergesellschaften als Gewinntransfer an die in der Schweiz ansässigen Konzernmütter angesehen werden könnten, sei mit dem Bedeutungsgehalt der von der Beklagten verwendeten Formulierung nicht zu vereinbaren. Die Äußerung, deren Wahrheit nicht glaubhaft gemacht worden sei, sei geeignet, das Ansehen der Mitglieder der AMEOS-Gruppe und damit auch der Klägerinnen in der Öffentlichkeit zu beeinträchtigen.

Zur Untermauerung angeführte Pressemitteilung nicht eindeutig

Die beanstandete Aussage sei nicht nachweislich wahr und nicht durch die Wahrnehmung berechtigter Interessen gerechtfertigt. Die Beklagte stütze sich wesentlich auf einen in der Magdeburger Volksstimme erschienenen Pressebericht vom 17.01.2020. Der dort zitierten Äußerung eines Mitarbeiters der Klägerinnen, er halte es für vorstellbar, dass AMEOS in Sachsen-Anhalt erzielte Gewinne gezielt firmenintern transferiere, stehe eine im selben Bericht widergegebene gegenteilige Darstellung des damaligen Regionalgeschäftsführers der AMEOS gegenüber. Die Beklagte könne die beanstandete Äußerung daher nicht auf eine unstreitige Pressemitteilung stützen.

OLG Naumburg - 9 U 70/20

Redaktion beck-aktuell, 21. April 2022.