Streit um Rechtsanwaltskosten nach Abmahnung
Der Kläger betreibt einen Onlinehandel unter anderem mit Nahrungsergänzungsmitteln für Geckos, während der Beklagte ebenfalls im Onlineversand unter anderem Nahrungsergänzungsmittel für Menschen verkauft. Der Kläger hatte in seinem Onlineshop eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung verwandt. Der Beklagte hatte ihn deswegen abgemahnt und die Erstattung seiner außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten verlangt. Der Kläger wiederum hatte seinerseits einen Anwalt beauftragt und will mit der Klage den Ersatz seiner Rechtsanwaltskosten erreichen. Er ist der Ansicht, dass die Abmahnung nicht nur unberechtigt gewesen sei und deshalb keinen Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten begründet habe, sondern dass die Abmahnung auch rechtsmissbräuchlich gewesen sei, sodass ihm nach § 8 Abs. 4 Satz 2 UWG die zur Verteidigung erforderlichen Anwaltskosten zu erstatten seien.
OLG kippt erstinstanzliches Urteil: Rechtsmissbrauch bejaht
Das Landgericht Köln hatte die Klage auf Erstattung der außergerichtlichen Anwaltskosten des Klägers in erster Instanz abgewiesen, weil es die Abmahnung zwar für unberechtigt, aber nicht für rechtsmissbräuchlich hielt. Dieser Rechtsauffassung hat sich der Sechste Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln nicht angeschlossen, sondern das klageabweisende Urteil des Landgerichts teilweise abgeändert. Der Kläger erhält laut Urteil gemäß § 8 Abs. 4 S. 2 UWG Ersatz der für seine Rechtsverteidigung erforderlichen Aufwendungen.
Abmahnung auf wettbewerbsrechtlich nicht geeigneten Aspekt gestützt
Zur Begründung hat der Senat im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beklagte die Abmahnung auf einen Aspekt gestützt habe, der offensichtlich nicht geeignet sei, ein Wettbewerbsverhältnis zu begründen. Unternehmer, die Futter und Nahrungsergänzungsmittel für Geckos vertreiben, stünden offensichtlich nicht mit Unternehmern, die Nahrungsergänzungsmittel für Menschen vertreiben, im Wettbewerb. Aus dem offensichtlichen Fehlen des Wettbewerbsverhältnisses könne geschlossen werden, dass es dem Beklagten nicht – und erst recht nicht in erster Linie - auf das Abstellen des Wettbewerbsverstoßes angekommen sei.
OLG geht von sachfremden Motiven für Abmahnung aus
Nach Ansicht des Gerichts habe sich der Beklagte offensichtlich nicht inhaltlich mit der Website des Klägers befasst, weil ihm dann aufgefallen wäre, dass das Abstellen auf das Angebot von Nahrungsergänzungsmittel zur Begründung eines Wettbewerbsverhältnisses hier abwegig ist. Aus Sicht eines wirtschaftlich denkenden Unternehmers konnte eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung des Klägers die wirtschaftlichen Interessen eines Shopbetreibers, der mit Geckos nichts zu tun hat, aber sonst eine Vielzahl diverser Produkte vertreibt, nicht berühren. Dies gelte insbesondere für die Argumentation, dass beide Nahrungsergänzungsmittel vertreiben würden. Triebfeder und das beherrschende Motiv für die Abmahnung sei nicht die Unlauterkeit des gegnerischen Verhaltens und die eigene Betroffenheit als Mitbewerber gewesen, sondern es hätten offensichtlich andere sachfremde Motive im Vordergrund gestanden, so das Fazit des OLG. Es ließ die Revision nicht zu.