2019 sind nach Angaben von VW in ganz Deutschland 45.000 Abgasklagen eingereicht worden. Geht es nach dem Oberlandesgericht München, scheitern diese Klagen, weil mögliche deliktische Schadensersatzansprüche bereits Ende 2018 verjährt sind. Das OLG vertritt diese Auffassung in einem Hinweisbeschluss vom 03.12.2019 (Az.: 20 U 5741/19), über den FAZ.de am 16.12.2019 berichtet hat.
OLG: Allgemeines Bekanntwerden des Dieselskandals 2015 maßgeblich
Das OLG sei der Ansicht, dass maßgeblich für den Beginn der Verjährung gemäß § 199 Abs. 1 BGB das allgemeine Bekanntwerden des Dieselskandals sei, schreibt FAZ.de. Über den Dieselskandal sei ab Herbst 2015 in sämtlichen Medien umfassend berichtet worden. Es sei nicht vorstellbar, dass ein in Deutschland lebender VW-Kunde davon keine Kenntnis gehabt haben solle, so das OLG. Folglich habe die Verjährungsfrist mit dem Schluss des Jahres 2015 zu laufen begonnen, sodass die Ansprüche Ende 2018 verjährt seien. Eine Entscheidung im jetzt anhängigen Verfahren will das OLG im Jahr 2020 treffen.
OLG München, Beschluss vom 03.12.2019 - 20 U 5741/19
Redaktion beck-aktuell, 17. Dezember 2019.
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Sievers: Rechtsprechungsübersicht zur VW-Abgasthematik (EA189) - Teil IV, DAR 2019, 489
Heese, Herstellerhaftung für manipulierte Diesel-Kraftfahrzeuge, NJW 2019, 257
Bruns, Aktuelles zur Haftung wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung im Diesel-Skandal, NJW 2019, 2211
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LG Osnabrück zur VW-Abgasskandal: Keine Verjährung deliktischer Ansprüche bei Klagen aus 2019, Meldung der beck-aktuell-Redaktion vom 17.10.2019, becklink 2014435
LG Trier: Beginn der Verjährung von Schadensersatzansprüchen im VW-Abgasskandal (EA189) erst mit höchstrichterlicher Klärung, Meldung vom 09.10.2019, becklink 2014344