OLG: Rechte liegen nicht bei Dietrichs Erbin
Das Gericht begründete die Abweisung nach Angaben einer Sprecherin damit, dass es sich bei den Aufnahmen um Ausschnitte aus einem Filmwerk handelt und die Urheberrechte damit nicht bei der Erbin der 1992 gestorbenen, gebürtigen Berlinerin liegen, sondern beim Filmemacher. "Das bedeutet, dass der Senat nicht generell entschieden hat, ob bei solchen Urheberrechtsverletzungen YouTube der richtige Ansprechpartner ist", betonte die Gerichtssprecherin.
Revision nicht zugelassen – Beschwerde dagegen möglich
Das Landgericht hatte YouTube 2012 lediglich zur Unterlassung in Bezug auf Videoclips mit dem Titel "Lili Marleen" verurteilt und die Klage ansonsten abgewiesen. Das OLG wiederum änderte diese Entscheidung und wies die Klage insgesamt ab (GRUR-RS 2016, 13482). Der Bundesgerichtshof wiederum hob dieses Urteil teilweise auf (MMR 2016, 767), sodass erneut das OLG am Zug war. Der BGH gab dem Senat auf, zu klären, ob der Erbin noch Urheberrechte zustehen oder ob die Urheberrechte beim Filmemacher liegen. Das OLG ließ nun eine erneute Revision zum BGH nicht zu, wie die Sprecherin mitteilte. Allerdings kann die Klägerseite noch eine Nichtzulassungsbeschwerde einreichen.