Als erstes Oberlandesgericht hat das OLG München im Abgas-Skandal die Klage eines Autokäufers auf Rückerstattung des Kaufpreises für sein Dieselmodell abgewiesen. Fehlerhafte Angaben zu den Abgaswerten habe der Kläger nicht nachweisen können, so die Begründung des Berufungsgericht, das damit die vorinstanzliche Sichtweise bestätigte. Die Revision wurde nicht zugelassen, wie eine Gerichtssprecherin am 04.07.2017 in München sagte.
Kläger fordert Rückzahlung wegen arglistiger Täuschung
Der Kläger hatte 2014 einen gebrauchten Audi A3 TDI beim Audi-Zentrum Ingolstadt gekauft. 2016 wollte der Mann das Auto zurückgeben und verlangte wegen arglistiger Täuschung die Rückzahlung des Kaufpreises. Er argumentierte, er sei durch fehlerhafte Angaben zu den Abgaswerten zum Kauf veranlasst worden.
Gerichte: Kein Nachweis fehlerhafter Angaben
Das Landgericht hatte seine Forderung zurückgewiesen, weil er nicht annähernd habe darstellen können, worin die arglistige Täuschung durch das Audi-Zentrum liegen solle. Fehlerhafte Angaben zu den Abgaswerten habe er nicht nachweisen können. Auf jeden Fall hätte er vor einem Rücktritt vom Vertrag vom Autohändler zunächst einmal Nachbesserung verlangen müssen. Diese Sichtweise bestätigte das OLG jetzt.
4.000 ähnliche Verfahren anhängig
Ein Volkswagen-Konzernsprecher sagte, an deutschen Gerichten seien derzeit rund 4.000 ähnliche Verfahren anhängig. Etwa 400 Fälle seien entschieden worden, gut 70% davon durch Abweisung der Klagen. Ein kleiner Teil sei per Vergleich zwischen Käufer und Autohändler beigelegt worden.
Redaktion beck-aktuell, 6. Juli 2017 (dpa).
Aus der Datenbank beck-online
LG Braunschweig, Abgas-Skandal, Abschalteinrichtung, merkantiler Minderwert, Neufahrzeug, Prospekthaftung, Sachmangel, Zug um Zug, BeckRS 2017, 111949
Ring, Abgas-Manipulationssoftware und Gewährleistungsrechte der Käufer, NJW 2016, 3121
Schaltke, Die VW-Abgasaffäre im Licht der Rechtsschutzversicherung, NJW 2016, 3126
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