OLG München erklärt zwei AGB-Klauseln eines Dating-Portals für unwirksam

Das Münchner Oberlandesgericht hat einem Betreiber von Dating-Portalen Grenzen gesetzt. Es erklärte am 06.06.2019 zwei Klauseln in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Betreibers "Dateyard" für nicht transparent – und deswegen für nicht rechtens. Das Unternehmen darf künftig die Profile seiner Nutzer nicht mehr an weitere Seiten weiterreichen und auch keine automatischen Nachrichten mehr im Namen seiner Nutzer verschicken.

Netzwerk von mehr als 80 Webseiten

Das Unternehmen mit Sitz in der Schweiz betreibt nach Angaben des Vorsitzenden Richters ein Netzwerk von mehr als 80 Webseiten, auf denen Nutzer Freundschaften, Beziehungen sowie Seitensprünge und One-Night-Stands suchen können.

Keine Profilweitergabe an weitere Seiten

Eine der strittigen Klauseln räumte dem Betreiber ein, die Profile seiner Kunden auf "thematisch passenden Seiten" des Netzwerks anzeigen zu dürfen. Dazu zählen Seiten wie "richtigwild.de", "fairguckt.de" und "richtigpoppen.com". Der Vorsitzende Richter erklärte, durch diese Praxis "wird Tür und Tor geöffnet", dass die Profile der Nutzer auf Webseiten angezeigt werden, die dem eigentlichen Interesse des Betroffenen nicht entsprechen.

Keine automatischen Nachrichten im Namen der Nutzer

Außerdem dürfen künftig keine automatischen Nachrichten mehr im Namen der Nutzer an andere Nutzer geschickt werden, um das Kennenlernen zu beschleunigen. "Dateyard" verteidigte seine Praxis und erklärte laut Gericht, es sei gerade der Sinn eines Online-Dating-Programms, mit Hilfe des Dienstes andere Nutzer kennenzulernen.

Verbraucherzentrale Bayern hatte geklagt

Das OLG wies die Berufung des Betreibers gegen ein Urteil des Landgerichts München I aus dem vergangenen Jahr zurück. Nach Beschwerden von Nutzern hatte die Verbraucherzentrale Bayern gegen drei strittige Punkte in den AGB geklagt. Verhandelt wurden vor dem OLG nur zwei der Punkte, die "Dateyard" jetzt umschreiben und präzisieren muss. Das Urteil ist allerdings noch nicht rechtskräftig.

OLG München, Urteil vom 06.06.2019

Redaktion beck-aktuell, 7. Juni 2019 (dpa).

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