OLG München verneint Wettbewerbsverstoß
Geklagt hatte laut BBH der Verband Deutscher Mineralwasserbrunnen e.V. (VDM). In dem Rechtsstreit sei es um die Frage gegangen, ob die Bezeichnung von Trinkwasser als "gesund" einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht darstellt. Dies habe das OLG München verneint. Die Angabe gesundheitsfördernder Eigenschaften von Leitungswasser sei nach dem Urteil keine "geschäftliche Handlung" im Sinne des § 2 UWG, sondern von der gesetzlichen Informationspflicht der Trinkwasserverordnung gedeckt. Auf einen möglichen Verstoß gegen die Health-Claims-Verordnung kam es in dem Verfahren laut BBH nicht mehr an. Ein solcher habe für das OLG München aber auch nicht auf der Hand gelegen.
BBH wertet Urteil als wichtiges Signal für kommunale Wasserversorger
Laut BBH-Partner Stefan Wollschläger, der den Wasserzweckverband vor Gericht begleitet hatte, ist das Urteil ein wichtiges Signal für kommunale Wasserversorger. Das OLG München bestätige den hohen Stellenwert der Informationsverpflichtung aus der Trinkwasserverordnung für die Wasserversorger, die gerade nicht mit den wettbewerbsrechtlichen Pflichten eines nicht der Daseinsvorsorge unterliegenden Unternehmens gleich zu setzen sei. Den Wasserversorgern verbleibe insoweit ein Gestaltungsrahmen für die Ausübung ihrer gesetzlichen Informationspflichten. "Und dazu gehört auch die Benennung von Wasser als gesund", so Wollschläger.
Verband kritisiert Urteil
Aus Sicht des VDM stellt die Entscheidung eine inakzeptable Wettbewerbsverzerrung dar. Auch Wasserversorger seien Lebensmittelunternehmer und müssten sich an der EU-Health-Claims-Verordnung messen lassen. Verbraucher bezögen Leitungswasser von ihrem örtlichen Wasserversorger als Trinkwasser, erklärte VDM-Geschäftsführer Udo Kremer. Wenn die Wasserversorger dabei über die gesetzlichen Pflichtangaben hinausgingen und Leitungswasser als "gesund" bezeichneten, handelten sie kommerziell und unterlägen damit dem Wettbewerbsrecht. Dies müsse insbesondere dann gelten, wenn das Leitungswasser von einem Versorger direkt mit natürlichem Mineralwasser verglichen werde. "Lebensmittel dürfen nach den Vorschriften der HCVO nur als gesund beworben werden, wenn bestimmte Anforderungen erfüllt sind. Alles andere widerspräche jahrzehntelanger Rechtsprechung zum Wettbewerb“, so Kremer abschließend.