OLG München verbietet Pharmaunternehmen mehrere Werbeaussagen über homöopathisches Kopfschmerzmittel

Das Oberlandesgericht München hat dem Pharmaunternehmen Pharma FGP verschiedene Aussagen in seiner Werbung für ein homöopathisches Kopfschmerzmittel ("Neodolor") verboten. Dies berichtet die "Süddeutsche Zeitung" am 05.05.2017 auf ihrem Internetportal. Die Werbeaussagen seien zum Teil unzutreffend, die Aussagen zur Wirksamkeit seien durch keinerlei wissenschaftliche Studien belegt (Az.: 29 U 335/17).

Unternehmen preist Wirkung seines Kopfschmerzmittels

Wie "sz.de" berichtet, bewarb das Unternehmen das rezeptfrei erhältliche Kopfschmerzmittel unter anderem damit, dass es "zuverlässig, effektiv und wirkungsvoll" sowie "stark bei allen behandelbaren Formen von Kopfschmerz" wirke, "sicheren Erfolg im Regelfall" biete, optimal verträglich sei und keine unerwünschten Neben- und Wechselwirkungen habe sowie "100 Prozent natürlich" sei. "Integritas", ein "Verein für lautere Heilmittelwerbung" habe gegen 12 Werbebotschaften geklagt. Das Landgericht habe der Klage teilweise stattgegeben. Der Verein habe dagegen Berufung eingelegt.

OLG: Wirksamkeit nicht durch wissenschaftliche Studien belegt

Laut "sz.de" hat das OLG dem Pharmaunternehmen 11 der 12 gerügten Werbeaussagen verboten. Dabei sei unter anderem maßgeblich gewesen, dass für die Zulassung homöopathischer Medikamente keinerlei wissenschaftliche Studien über die tatsächliche Wirksamkeit erforderlich sind. Vielmehr entscheide eine Kommission anhand der Zutatenliste, ob das Präparat bei der angegebenen Indikation helfen könnte. Zudem seien die Werbeaussagen teileweise unzutreffend. So stehe der Behauptung, das Mittel sei optimal verträglich und habe keine unerwünschten Neben- und Wechselwirkungen, entgegen, dass das Präparat laut Packungsbeilage für Kinder und für Schwangere ebenso wenig empfohlen wird wie der gleichzeitige Konsum von Genussmitteln wie Alkohol. Der Aussage "100 Prozent natürlich" laufe der Inhaltsstoff Magnesiumstearat zuwider, der chemisch hergestellt werde.

OLG München - 29 U 335/17

Redaktion beck-aktuell, 5. Mai 2017.

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