OLG München verbietet O2 bei Kundenwerbung Falschbehauptungen über die Konkurrenz

Die Justiz hat dem Telekommunikationsunternehmen O2 im Kampf um neue Kunden Zügel angelegt: Bei Werbeanrufen sind Falschbehauptungen über die Konkurrenz von der Telekom verboten, urteilte das Oberlandesgericht München am 07.12.2017 (Az.: 29 U 208/17).

Telekom-Kunden sollten abgeworben werden

Nach Überzeugung des Gerichts hatten O2-Werber bei Telekom-Kunden angerufen und versucht, diese in die Irre zu führen. In einem Fall wurde ein Telekom-Kunde mit dem Argument bearbeitet, die Telekom werde seinen Anschluss künftig nicht mehr bedienen. In einem zweiten Fall wurde einer Telekom-Kundin eingeredet, es gebe ein neues Gesetz: Telefon- und Internetanschluss dürften nicht mehr bei zwei verschiedenen Anbietern bestellt werden.

Telekom klagte auf Unterlassung

Die Telekom hatte Unterlassungsklage gegen die O2-Muttergesellschaft Telefonica eingereicht, weil sich verunsicherte Kunden gemeldet hatten. Gängige Praxis bei der O2-Kundenakquise waren die irreführenden Anrufe nicht, es ging um Einzelfälle. Der Anwalt von O2 zog die Glaubwürdigkeit einer Zeugin in Frage, weil sie in einem Punkt die Unwahrheit gesagt hatte: "Wer einmal lügt, dem glaubt man nicht." Doch die Richter folgten dem nicht.

Niederlage für Telefonica in erster und zweiter Instanz

Die Telekom hatte bereits in erster Instanz gewonnen, dagegen hatte Telefonica Berufung eingelegt. Doch auch in der zweiten Instanz hatte das Münchener OLG keine grundsätzlichen Zweifel an den Zeugenaussagen der Telekom-Kunden - die Richter machten im Wortsinne kurzen Prozess und verkündeten das Urteil nach nur 30 Minuten Verhandlung.

OLG München, Urteil vom 07.12.2017 - 29 U 208/17

Redaktion beck-aktuell, 7. Dezember 2017 (dpa).

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