OLG München untersagt Werbung auf Hemd eines Bestatters

Zwei Bestatter aus dem Berchtesgadener Land stritten sich um einen Werbeschriftzug auf der Arbeitskleidung des Beklagten, nun musste das Oberlandesgericht München entscheiden. Ergebnis: Auf dem Friedhof in Berchtesgaden darf keinerlei Reklame zur Schau getragen werden.

Konkurrierendes Bestattungsunternehmen macht Reklameverbot erfolgreich geltend

Der Rechtsstreit begann, als der Geschäftsführer und ein Kreuzträger eines Beerdigungsinstituts bei einer Beisetzung am 16.06.2016 weiße Oberhemden trugen, die mit dem schwarzen Schriftzug des Unternehmens versehen waren. Die Konkurrenz klagte dagegen, weil Werbung laut Friedhofssatzung verboten sei. Das Landgericht Traunstein gab dem Konkurrenten recht. Das OLG schloss sich am 15.12.2016 dieser Ansicht an.

Reklame als Verstoß gegen der Würde des Friedhofs entsprechendes Verhalten

In der Friedhofssatzung steht, dass sich Besucher "der Würde des Friedhofs entsprechend" zu verhalten haben. Es folgt eine Aufzählung mehrerer Dinge, die verboten sind, darunter: "Reklame irgendwelcher Art zu treiben". Bei dem Schriftzug am Hemdkragen handle es sich um solche Reklame – also um Werbung, die der Förderung des Unternehmens diene, sagte der Vorsitzende Richter Andreas Müller. "Die Trauernden sollen eine angemessene und pietätvolle Trauerfeier erleben, ohne durch Werbemaßnahmen hierbei gestört zu werden." Es handle sich um einen "Verstoß, der zur Unterlassung verpflichtet". Das Urteil dürfte auch für andere Bestatter in Bayern interessant sein. Allerdings bezieht es sich nur auf Friedhöfe mit entsprechender Satzung.

OLG München, Keine Angabe vom 15.12.2016

Redaktion beck-aktuell, 16. Dezember 2016 (dpa).

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