Urteil gilt nur für Altfälle
Das Urteil ist nicht auf Fälle übertragbar, die nach dem 12.10.2017 passiert sind. An diesem Stichtag ist das neue Telemediengesetz in Kraft getreten, in dem die sogenannte Störerhaftung abgeschafft und die Verbreitung von offenen WLAN-Hotspots gefördert wurde. Der nun behandelte Fall reicht bis ins Jahr 2010 zurück: Damals hatte Sony Music den Politiker abgemahnt, weil über das offene Funknetzwerk von McFaddens Büro illegal ein Song heruntergeladen worden war. Im Rahmen der Störerhaftung musste der Kleinunternehmer für die Urheberrechtsverletzung eines unbekannten Users geradestehen. McFadden fand das ungerecht und klagte seinerseits gegen Sony Music.
Störereigenschaft nach altem Recht zu bejahen
Zum Zeitpunkt der Abmahnung sei McFadden nach dem damals geltenden Recht ein Störer gewesen, erklärte eine OLG-Sprecherin. Die Richter erklärten deswegen die Abmahnung für rechtens.
Kein Unterlassungsanspruch für zukünftige Verletzungen
Das OLG wies allerdings ein Unterlassungsbegehren von Sony Music zurück, das in die Zukunft gerichtet war. Seit der Änderung des Telemediengesetzes im Oktober 2017, mit der die Störerhaftung abgeschafft worden ist, hält das OLG den Anspruch für nicht mehr gegeben. Auch in einem weiteren Punkt konnte sich der Netzaktivist durchsetzen: Das OLG wies den Einwand von Sony Music, das Gesetz sei europarechtswidrig, zurück. "Das ist ein Meilenstein für kleine Anbieter von offenen WLANs und Netzwerken in Bürgerhand!", sagte McFadden.