OLG München in mündlicher Verhandlung: Sharehoster nicht schadenersatzpflichtig bei Urheberrechtsverletzungen durch Nutzer

Sogenannte Sharehoster sind bei Verletzungen des Urheberrechts nicht schadenersatzpflichtig. Diese Ansicht vertrat das Oberlandesgericht München am 19.01.2017 in einer mündlichen Verhandlung. Da die Betreiber solcher Online-Speicherplätze die Daten nicht selbst hochladen oder mit den Inhalte-Anbietern zusammenarbeiten, seien sie nicht als Täter zu behandeln, stellte das Gericht am 19.01.2017 klar. Von einem möglichen Rechtsbruch wegen Urheberrechtsverstößen hätten die Betreiber zuvor ebenfalls keine Kenntnis. Die Shareholder seien aber dazu verpflichtet, die Inhalte auf der Plattform mit Blick auf mögliche Rechtsverletzungen zu prüfen. Ein Urteil soll erst in einigen Wochen ergehen (Az: 29 U 1818/16, 29 U 1819/16, 29 U 1797/16, 29 U 1799/16, 29 U 2874/16 und 29 U 3735/16).

Rechteinhaber werfen Betreiberfirma Förderung von Rechtsverletzungen vor

Hintergrund der Gerichtsverhandlung ist ein Streit zwischen der Schweizer Firma Cyando AG als Betreiber des Sharehosters Uploaded.net und zahlreichen Verlagen sowie der Constantin Film, Sony Music Entertainment Germany und der GEMA. Die Kläger hatten Cyando auf Schadenersatz verklagt und die Feststellung der Täterschaft der Firma gefordert. "Der Dienst befördert von seiner ganzen Ausgestaltung her die Rechtsverletzungen", sagte die Rechtsanwältin der Kläger, Kerstin Bäcker.

OLG sieht Prüfpflicht des Unternehmens

Das Gericht hielt in der Verhandlung aber lediglich die Unterlassungsforderungen für begründet. Die Anbieter von Online-Speicherplatz seien dazu verpflichtet, die hochgeladenen Inhalte mit Blick auf mögliche Urheberrechtsverletzungen zu prüfen. Hermann Waldhauser, Rechtsanwalt von Cyando, bezweifelte die Umsetzbarkeit dieser Forderung: "Man stößt an tatsächliche Grenzen, weil es technisch unmöglich ist, auf Tausenden Linksammlungen urheberrechtlich geschützte Werke zu finden, bevor es ein Kläger macht." Für die Gegenseite ein Beleg dafür, dass es der Betreiber von Uploaded.net nicht ernst genug meint mit den Urheberrechten: "Zu sagen, ich habe mir hier ein Geschäft ausgedacht, muss damit Gewinn machen und kann daher nicht so viel suchen, wie gefordert wäre, zeigt die Geisteshaltung, die bei diesem Dienst herrscht."

Gang zum BGH nicht ausgeschlossen

Bevor in einigen Wochen das Urteil des OLG ergeht, haben beide Seiten noch die Möglichkeit, sich schriftlich über verschiedene Anträge auszutauschen. Die Anwälte der Verlage und Filmfirmen deuteten nach der Verhandlung bereits an, dass sie mit Blick auf die Schadenersatzforderungen den Schritt vor den Bundesgerichtshof für möglich halten.

OLG München - 29 U 1818/16

Redaktion beck-aktuell, 19. Januar 2017 (dpa).

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