OLG München: Service-Hotline von Sky darf nichts extra kosten

Der Bezahlsender Sky darf keine über die üblichen Telefongebühren hinausgehenden Gebühren für seine Service-Hotline für Vertragskunden erheben. Das hat das Oberlandesgericht München am 21.02.2019 entschieden. Die Verbraucherschutzzentrale Bayern hatte den Bezahlsender wegen einer kostenpflichtigen Service-Hotline mit 0180-Nummer verklagt. Die Gebühren bei der Sky-Hotline betrugen 20 Cent aus dem deutschen Festnetz und maximal 60 Cent aus dem Mobilfunknetz.

Sky: Entscheidende Regelung im BGB nicht eindeutig

Aus Sicht der Verbraucherschützer verstößt eine Bezahl-Hotline gegen geltendes Verbraucherschutzrecht. Bestätigt wurde diese Ansicht in erster Instanz vom Landgericht München I, das "eine unlautere geschäftliche Handlung" annahm, weil die Kosten für die Hotline übliche Telefongebühren überstiegen (MMR-Aktuell 2018, 408141). Gegen das Urteil des LG hatte Sky Rechtsmittel eingelegt mit der Begründung, die entscheidende Regelung im BGB sei ebenso wie eine entsprechende Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes nicht eindeutig. So sei beispielsweise nicht geklärt, was "übliche" Kosten in Zeiten bedeuten, in denen viele Menschen Handyverträge mit Mobil-Flatrates besitzen.

Revision nicht zugelassen

Die Situation sei rechtlich sehr kompliziert, sagte der Anwalt des Bezahlsenders vor Gericht. "Es ist völlig verrückt." Er würde es begrüßen, wenn der Bundesgerichtshof in der Sache entscheiden würde. Dazu wird es allerdings voraussichtlich nicht kommen. Das OLG ließ eine Revision zum BGH nach Angaben einer Gerichtssprecherin am 21.02.2019 nicht zu.

 

OLG München, Entscheidung vom 21.02.2019

Redaktion beck-aktuell, 21. Februar 2019 (dpa).