Gerichte bestätigen Beschädigung der Bilder
Der Fall ging zuerst vor das Landgericht Traunstein, wo die Richter Baumgartls Argumentation teilweise folgten und Ansprüche gegen den Restaurator anerkannten. Der Beklagte jedoch sah keine Schuld bei sich und ging in Berufung. Jetzt also soll das Oberlandesgericht München entscheiden. Der OLG-Senat folgt weitgehend dem Traunsteiner Urteil: Der Restaurator soll dem Galeristen rund 26.000 Euro zahlen. "Wir gehen davon aus, dass seitens des Beklagten die Bilder verpfuscht worden sind", sagt der Vorsitzende Richter. Baumgartl atmet auf. Sein Gegner ist nicht erschienen.
Streit um ursprünglichen Zustand der Gemälde
Der Restaurator sollte den alten Firnis, also den Schutzanstrich auf der Malerei, abnehmen und mit einem neuen versehen, um die Farben brillanter wiederzugeben. Vor der Restaurierung hatte das Spitzweg-Gemälde "Der Schreiber" laut Klage einen Zeitwert von 20.000 bis 25.000 Euro. Nachdem der Mann das Bild gereinigt habe, sei der Verkaufswert auf 5.500 Euro gesunken. Der Anwalt des Beklagten wehrte sich gegen diese Darstellung. Die Gemälde seien schon zuvor in einem schlechten Zustand gewesen, argumentierte er bei einem früheren Verhandlungstermin. Anfang Juli kam ein Kunsthistoriker als Zeuge zu Wort, der im Dezember 2010 – nach der Restaurierung des Gemäldes – ein Gutachten erstellt hatte. Er untermauerte mit seiner Aussage Baumgartls Vorwürfe: Die oberste Malschicht sei stark gereinigt worden, etliche Details seien dadurch verloren gegangen.
Materieller und immaterieller Verlust
Den Spitzweg hatte Baumgartl 2011 in einem Kölner Auktionshaus versteigern lassen. Die übrigen drei Bilder sollen im Herbst in München unter den Hammer kommen. "Man muss schauen, was sie überhaupt noch wert sind", sagt er. Es sei ein Verlust, materiell wie immateriell. Schließlich habe Carl Spitzweg als Vertreter der sogenannten Münchner Schule große Bedeutung für die Kunst. Ob der Galerist nun mit dem Prozess abschließen kann, wird sich zeigen. Eine Revision gegen das Urteil hat der Senat zwar nicht zugelassen. Der Restaurator kann dagegen aber eine Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesgerichtshof einlegen.