Mediamarkt und Saturn: Gericht untersagt irreführende Null-Prozent-Finanzierung

Die Online-Shops von Saturn und Mediamarkt dürfen keine Null-Prozent-Finanzierung mehr anbieten, wenn das Angebot an einen teuren Rahmenkredit gekoppelt ist – es sei denn, dies geht klar aus dem Angebot hervor, entschied das OLG München auf eine Klage der Verbraucherzentrale NRW.

Vom Riesenfernseher bis zur neuen Waschmaschine: Elektronik- und Haushaltsgeräte werden häufig mit einer "Null-Prozent-Finanzierung" angeboten. Das klingt verlockend, kann aber unangenehm enden. Etwa durch den unabsichtlichen Abschluss eines Rahmenkredits, der in der Folge sehr teuer werden kann. Damit derartige Kredite in den Online-Shops von Saturn und Mediamarkt nicht weiterhin "versteckt mit vermittelt" werden, hat die Verbraucherzentrale NRW vor dem Oberlandesgericht München erfolgreich gegen die Betreiberfirma MMS E-Commerce geklagt. Die Zinsen bei Rahmenkrediten seien oft noch höher als beim Dispo auf dem Girokonto, so die Verbraucherschützer. Die Entscheidung des Oberlandesgerichts München zwinge nun zu mehr Transparenz.

Das Gericht stelle klar, dass Unternehmen, die eine "Null-Prozent-Finanzierung" anbieten, Verbraucherinnen und Verbraucher klar und unmissverständlich darauf hinweisen müssen, wenn an das Finanzierungsangebot ein Rahmenkredit gekoppelt ist (Urteil vom 19.10.2023 - 6 U 3908/22). Außerdem dürfe ein Rahmenkredit auch bei einem Finanzierungsangebot nur von solchen Unternehmen vermittelt werden, die dafür die Erlaubnis der zuständigen Behörde haben.

Bei einem Rahmenkredit stelle die Bank eine Kreditlinie zur Verfügung, die Verbraucherinnen und Verbraucher meist über eine mitgelieferte Kreditkarte auch über die erste Verfügung hinaus in Anspruch nehmen können, erläutert die Verbraucherzentrale. Für die erste Inanspruchnahme gelte dann befristet die beworbene "Null-Prozent-Vereinbarung". Danach und für die weitere Inanspruchnahme der Kreditkarte und damit des Rahmenkredits sei das aber anders – oft würden dann sehr hohe Zinsen fällig.

OLG München, Urteil vom 19.10.2023 - 6 U 3908/22

Redaktion beck-aktuell, bw, 9. November 2023.

Mehr zum Thema