OLG München: Nachlassverwalter scheitern im Rechtsstreit um Elvis' Millionenerbe

Die Nachlassverwalter von Elvis Presley haben keinen Anspruch auf Nachzahlungen für die Verwertung der Lieder des US-Sängers in Deutschland. Das Oberlandesgericht München bestätigte am 01.06.2017 ein Urteil des Münchner Landgerichts von 2015, das eine Klage der Firma Elvis Presley Enterprises abgewiesen hatte. Das Unternehmen, an dem Elvis' Tochter Lisa Marie Presley beteiligt ist, hatte von dem Plattenlabel Arista Music eine Beteiligung an den in Deutschland erzielten Millionenerträgen gefordert.

Umsatz in Höhe von knapp 6,9 Millionen Dollar

Der 1977 verstorbene Künstler hatte die Rechte an seinen Liedern gut vier Jahre vor seinem Tod für 5,4 Millionen US-Dollar an das Label verkauft. Mit diesem sogenannten Buyout waren nach Ansicht der Plattenfirma Vergütungen etwa für Schallplattenverkäufe oder Radiosendungen abgegolten. Die Kläger hatten sich auf einen Paragrafen im deutschen Urheberrecht berufen, laut dem einem Künstler Nachzahlungen zustehen, wenn die Verkaufssumme "in einem auffälligen Missverhältnis zu den Erträgen" des Werks steht. Allein zwischen 2008 und 2013 erzielten die Songs von Elvis in der Bundesrepublik nach Angaben von Arista einen Umsatz von knapp 6,9 Millionen Dollar (gut 6,1 Millionen Euro).

LG verneinte Missverhältnis

Das Landgericht stellte im Dezember 2015 jedoch fest, ein Missverhältnis im Sinne des Gesetzes bestehe damit nicht. In einer früheren Episode des seit Jahren schwelenden Rechtsstreits hatte dasselbe Gericht geurteilt, Elvis habe sich "durch einen wirksamen Vertrag für die Nutzung seiner Verwertungsrechte abfinden lassen".

Erträge mussten offengelegt werden

Zwischenzeitlich erreichten die Nachlassverwalter vor dem OLG, dass Arista Music die Erträge aus der Verwertung von Presleys Liedern offenlegen musste. Geschlossen wurde der Buyout-Vertrag im Februar 1973 mit RCA Records, das heute Arista Music heißt und Teil von Sony ist. Er umfasst die Rechte an mehr als 1.000 Liedern wie "Jailhouse Rock", "Hound Dog" und "Love Me Tender". Angeregt hatte den Verkauf Presleys damaliger Manager, der die Hälfte der Vertragssumme als Honorar erhielt.

OLG München, Urteil vom 01.06.2017

Redaktion beck-aktuell, 2. Juni 2017 (dpa).

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