OLG beanstandete Klausel zum Neukundenbonus
Der Insolvenzverwalter wollte die Neukundenboni eigentlich nicht auszahlen, und berief sich dabei auf die AGB, denen zufolge der Neukundenbonus nur ausgezahlt werden sollte, wenn der Vertrag ein Jahr bestand. Das Jahr wurde hier nicht erreicht, weil das Unternehmen vorher insolvent wurde. Der Ansicht des Insolvenzverwalters folgte das Gericht allerdings nicht. Der versprochene Neukundenbonus dürfe nicht mit der Begründung vorenthalten werden, dass die Kunden eine Mindestbelieferungsdauer nicht eingehalten hätten. Den AGB der BEV sei nicht zu entnehmen, dass nur derjenige den Bonus erhalten solle, der über einen bestimmten Zeitraum von der BEV mit Strom oder Gas versorgt wurde. Außerdem stellte das Gericht fest, dass der Neukundenbonus zu einer automatischen Reduzierung der Vergütungsansprüche für die Strom- und Gaslieferung führt. Die Endabrechnung müsse also um den Neukundenbonus gekürzt werden. Der Vorsitzende Richter kritisierte schließlich, dass die AGB so mangelhaft seien, dass es ihn nicht wundere, dass die BEV pleite gegangen sei.
Insolvenzverwalter des Energieunternehmens kündigt Revision an
Der klagende Verbraucherzentrale Bundesverband begrüßte die Entscheidung. Allerdings kündigte der Insolvenzverwalter der BEV Axel Bierbach bereits an, in Revision gehen zu wollen. Bestätigt der Bundesgerichtshof in der nächsten Instanz das Urteil der Münchner Richter vom 21.07.2020, könnten davon mehrere tausend Kunden profitieren, die sich der Musterfeststellungsklage angeschlossen hatten.
Verbraucherzentrale sieht Nutzen von Musterfeststellungsklagen bestätigt
Meist geht es bei den Forderungen um Beträge in einer Größenordnung um 100 Euro. Genau für solche Fälle seien Musterfeststellungsklagen gemacht, hieß es von der Verbraucherzentrale. Insolvenzverwalter Bierbach sagte dagegen, die Musterfeststellungsklage eigne sich keineswegs für die Nutzung bei Insolvenzen.