Heilpraktikerin muss nach Krebstod Schmerzensgeld zahlen

Eine Heilpraktikerin muss nach dem Krebstod einer Patientin 30.000 Euro Schmerzensgeld an deren kleinen Sohn zahlen. Das hat das Oberlandesgericht München am Donnerstag in einem Grundsatzurteil entschieden, mit dem es die Frau zugleich zu Schadenersatz für entgangenen Kindesunterhalt verurteilt hat.

Schlangengift statt Chemotherapie

Der Vater des Jungen hatte für das Kind ursprünglich 170.000 Euro von der Heilpraktikerin seiner verstorbenen Partnerin verlangt. Die an Gebärmutterhalskrebs erkrankte Frau hatte – trotz guter Behandlungschancen – eine Strahlen- und Chemotherapie abgebrochen und sich stattdessen auf Präparate aus Schlangengift verlassen, die sie von ihrer Heilpraktikerin bekam.

Heilpraktikerin hätte zu Wiederaufnahme der Chemotherapie raten müssen

"Die Beklagte hat ihrer Patientin nicht aktiv zum Abbruch der lebensrettenden Strahlentherapie geraten", befand das Gericht zwar. "Sie ist aber ihrer sich abzeichnenden Entscheidung nicht entgegengetreten, was als Heilpraktikerin ihre Aufgabe gewesen wäre." Aus Sicht des Gerichts hätte sie ihrer Patienten raten müssen, die Chemotherapie wieder aufzunehmen. "Dieses über Wochen hinweg fortgesetzte Unterlassen der Beklagten war unverantwortlich und aus Sicht eines verantwortungsbewussten Heilpraktikers schlechterdings unverständlich."

Schadenersatz für entgangenen Kindesunterhalt zu leisten

Neben dem Schmerzensgeld wurde die Heilpraktikerin unter anderem zur Zahlung von Schadenersatz für entgangenen Kindesunterhalt verurteilt. Die Revision gegen das Urteil ließ das Gericht nicht zu.

OLG München, Urteil vom 25.03.2021

Redaktion beck-aktuell, 25. März 2021 (dpa).