OLG München hält Bezeichnung des "Grand Desserts - Double Nut" nicht für irreführend

Der Pudding "Grand Desserts - Double Nut" der Molkerei Ehrmann darf nach einer Entscheidung des Münchner Oberlandesgerichts so heißen. Verbraucher würden nicht in die Irre geführt, erläuterten die Richter. Der Bundesverband der Verbraucherzentralen ist anderer Ansicht und will in die nächste Instanz gehen.

Nur 0,5% Haselnüsse enthalten

Das Dessert besteht laut Hersteller aus Haselnusscreme mit Haselnusssahne oben drauf. Auf dem Deckel steht: "Double Nut mit Levantiner Haselnüssen" – bebildert mit mehreren dieser Früchte. Im Gesamtinhalt von 200 Gramm weist das Produkt aber nur 0,5% Haselnüsse auf. Die Verbraucherschützer bemängelten, dass der Kunde beim Anblick der Verpackung den Eindruck gewinne, dass der Pudding einen höheren Anteil an Levantiner Haselnüssen beinhalte.

Verbraucherschützer wollen höchstrichterliche Entscheidung

Das Landgericht Memmingen sah das nicht so und hatte die Klage in erster Instanz abgewiesen. Am 14.12.2017 folgte das OLG dieser Ansicht und wies die Berufung der Verbraucherschützer zurück. Deren Anwalt will nun eine höchstrichterliche Entscheidung erreichen.

OLG München, Urteil vom 14.12.2017

Redaktion beck-aktuell, 15. Dezember 2017 (dpa).

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