OLG München: Firmenveranstaltungen dürfen "Bauernhofolympiade" heißen

Eine Eventfirma darf Veranstaltungen für Unternehmen unter dem Titel "Bauernhofolympiade" vermarkten. Das hat das Oberlandesgericht München am 07.12.2017 in einer Berufungsverhandlung entschieden und damit eine Klage des Deutschen Olympischen Sportbunds (DOSB) abgewiesen (Az.: 29 U 2233/17).

Verstoß gegen Olympiaschutzgesetz und Rufausbeutung moniert

Der Verband vertritt das Internationale Olympische Komitee in Deutschland und hatte eine Münchner Firma abgemahnt, weil sie seiner Ansicht nach unerlaubt den Ruf der Olympischen Spiele für sich nutzt. Dies sei ein Verstoß gegen das Olympiaschutzgesetz. Bei der "Bauernhofolympiade" treten Mitarbeiter in Disziplinen wie Heugabelwerfen, Wettsägen und Traktorparcours gegeneinander an. Dies soll die Teilnehmer motivieren und den Zusammenhalt stärken. Die Firma betreibe eine "Rufausbeutung", weil sie ihre Veranstaltungen als so gut organisiert wie die Olympischen Spiele darstelle, argumentierte der DOSB. Zudem monierte er, dass das Unternehmen Lizenzen für die "Bauernhofolympiade" an andere Veranstalter verkauft. Eine direkte Verwechslungsgefahr mit den Sommer- oder Winterspielen besteht jedoch auch nach Ansicht des Sportbunds nicht.

OLG München: Begriff "Olympia" gehört zu allgemeinem Sprachgebrauch

Die Richter wiesen die Berufung des DOSB gegen ein voriges Urteil des Münchener Landgerichts vom Mai 2017 zurück. "Das Hervorrufen bloßer Assoziationen zu den Olympischen Spielen" reiche für ein Verbot nicht aus, sagte der Vorsitzende Richter Andreas Müller. Begriffe wie Olympia gehörten zum allgemeinen Sprachgebrauch. Allein die Bezeichnung genüge nicht, um das Olympiaschutzgesetz zu verletzen. Der Anwalt des Sportbunds kündigte an, eine Revision vor dem Bundesgerichtshof zu prüfen. Der DOSB vermarktet Sponsoringrechte an den Olympischen Spielen und ist deshalb gegenüber den Lizenznehmern verpflichtet, gegen mutmaßlich ungenehmigte Nutzungen vorzugehen.

OLG München, Urteil vom 07.12.2017 - 29 U 2233/17

Redaktion beck-aktuell, 7. Dezember 2017 (dpa).