OLG verneinte unter anderem geschäftliche Handlung
Der Verein hatte Hummels vorgeworfen, mehrere ihrer Beiträge auf dem Fotoportal Instagram nicht als Reklame gekennzeichnet zu haben. Das OLG dagegen sieht die angegriffenen Posts nicht als "unlauter im Sinne des Wettbewerbsrechts" an, wie eine Gerichtssprecherin anschließend mitteilte. Außerdem habe es "das Vorliegen einer geschäftlichen Handlung verneint".
Anwalt: "Sehr grundsätzliche Entscheidung"
Die 32-Jährige hat auf Instagram knapp 530.000 Follower. Der Verband hat auch andere Influencerinnen in ähnlicher Weise verklagt. "Dieser Sieg vor dem OLG ist für uns ALLE", schrieb Hummels danach auf Instagram. Der Prozess berührt generell die Frage, ob Prominente überhaupt Produkte oder Dienstleistungen aus freien Stücken empfehlen dürfen, ohne dabei Abmahnungen zu riskieren. Hummels' Anwalt Oliver Moser sprach von einer "sehr grundsätzlichen Entscheidung".
Streit wegen fehlenden Hinweises auf "bezahlte Partnerschaft"
Anlass der Klage: Hummels hat Werbeverträge mit mehreren Modefirmen. Diese Beiträge kennzeichnet die frühere Moderatorin dementsprechend als "bezahlte Partnerschaft". Der Verein hatte sie wegen mehrerer Beiträge verklagt, bei denen dieser Hinweis fehlte. Nach eigenen Angaben erhielt Hummels für die kritisierten Beiträge keine Gegenleistungen der betreffenden Firmen. "Ich mach' das unentgeltlich, weil das meine Leidenschaft ist", sagte sie am Rande der Verhandlung. Nach dem Urteil freute sie sich darüber, "dass die neue Welt genauso behandelt wird wie die alte Welt".
LG München I: Auch in Zeitschriften sind Produkthinweise erlaubt
Die "alte Welt", das ist die Presse, die "neue Welt" sind die sozialen Medien im Internet. In der ersten Instanz hatte das Landgericht München I geurteilt, dass für Influencer keine strengeren Maßstäbe gelten sollten als für die Presse: Produkthinweise in Zeitschriften seien erlaubt, ohne dass das als Schleichwerbung gilt. "Printmedien machen auch nichts anderes", sagte die Vorsitzende Richterin damals. Informierte Internetnutzer wüssten, dass Hummels mit ihrem Instagram-Profil kommerzielle Interessen verfolge. Insofern handele es sich auch nicht um unlautere Werbung (GRUR-RR 2019, 332). Hummels griff das damals dankbar auf: "Mein Account ist genau wie eine Frauenzeitschrift mit all ihren Facetten."
Schlussendlich könnte BGH entscheiden
Ob der Rechtsstreit mit dem Urteil tatsächlich vom Tisch ist, ist allerdings unklar. Das OLG ließ die Revision zum Bundesgerichtshof zu - wegen der grundsätzlichen Bedeutung und auch, weil andere Gerichte in ähnlich gelagerten Fällen anders und zugunsten des Verbandes Sozialer Wettbewerb entschieden haben. Nach Angaben von Hummels' Anwalt Moser gibt es nicht nur anderslautende erstinstanzliche Urteile, sondern auch obergerichtliche. Rechtssicherheit kann da nur der BGH schaffen. Eine "Achterbahnfahrt" sei das Verfahren gewesen, sagt Hummels. Gut möglich, dass die noch nicht vorbei ist, sondern erst in Karlsruhe endet.