Senat: Weder Paypal noch Sofortüberweisung fallen unter Gebührenverbot
Die EU will das Zahlungswesen in Europa schneller und billiger für die Bürger machen. Mittlerweile dürfen Unternehmen daher für vier Arten von Zahlungen keine Gebühren mehr verlangen – Sepa-Basislastschriften, Sepa-Firmenlastschriften, Sepa-Überweisungen und Zahlungskarten. Sepa steht für Single Euro Payments Area, einheitlicher Euro-Zahlungsraum. Nach Einschätzung des 29. Senats fallen weder Paypal noch Sofortüberweisung unter das Gebührenverbot für diese vier Arten von Online-Zahlungen.
Flixbus in erster Instanz noch unterlegen
Die Wettbewerbszentrale sieht das anders und hatte Flixbus verklagt, weil das Fernbusunternehmen weiterhin Gebühren von Kunden kassierte, die Paypal oder Sofortüberweisungen als Zahlungsart nutzten. In der ersten Instanz vor dem Münchner Landgericht hatte Flixbus verloren, doch das OLG hat nun die Entscheidung der ersten Instanz kassiert.
Keine analoge Anwendung der einschlägigen Regelung
Weder Paypal noch Sofortüberweisung sind im § 270a BGB genannt, wie der Vorsitzende Richter Müller erläuterte – und die Vorschrift darf laut Urteil auch nicht analog auf diese beiden Zahlungsarten angewendet werden. Die Begründung: Sowohl bei Paypal als auch bei Sofortüberweisung findet keine direkte Sepa-Überweisung oder Sepa-Lastschrift vom Endkunden zum Verkäufer statt, stattdessen ist bei beiden Zahlungsarten ein drittes Unternehmen eingeschaltet – in einem Falle Paypal, im anderen die Sofort GmbH.
Gericht: Paypal-Zahlung keine Sepa-Überweisung
"Paypal transferiert lediglich E-Geld", sagte der Richter dazu. Paypal-Konten müssten zwar mit echtem Geld aufgefüllt werden, aber die eigentliche Paypal-Zahlung sei keine Sepa-Überweisung. Nach Einschätzung des Senats hatte die Bundesregierung auch keineswegs die Absicht, sämtliche Zahlweisen kostenlos für die Bürger zu machen.