Beschwerden gegen Ermittlungen in der “Maskenaffäre“ überwiegend erfolgreich

Die Beschwerden des ehemaligen Bundestagsabgeordneten Georg Nüßlein und des bayerischen Landtagsabgeordneten Alfred Sauter sowie eines Unternehmers gegen Ermittlungsmaßnahmen in der sogenannten Maskenaffäre haben überwiegend Erfolg. Der Tatbestand der Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern sei durch das zur Last gelegte Verhalten nicht erfüllt, befand das Oberlandesgericht München. Durchsuchungen bei Nüßlein und dem Unternehmer bestätigte das Gericht aber.

Staatsanwaltschaft ermittelte gegen Unions-Politiker in der "Maskenaffäre" 

Anfang des Jahres lief gegen den ehemaligen Bundestagsabgeordneten Georg Nüßlein, den bayerischen Landtagsabgeordneten Alfred Sauter und einen Unternehmer ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren wegen Bestechung beziehungsweise Bestechlichkeit von Mandatsträgern im Zusammenhang mit dem Verkauf von Atemschutzmasken an Bundes- und Landesbehörden. Gegen den Beschuldigten Nüßlein wurden drei Durchsuchungsbeschlüsse und ein Arrestbeschluss in Höhe von 660.000 Euro erlassen. Gegen den Unternehmer ergingen zwei Durchsuchungsbeschlüsse und ein zwischenzeitlich außer Vollzug gesetzter Haftbefehl sowie ein Vermögensarrest in Höhe von 1.753.798,78 Euro. Gegen den Beschuldigten Sauter wurden sechs Durchsuchungsbeschlüsse und ein Arrestbeschluss über 1.243.000 Euro erlassen.

OLG gibt Beschwerden überwiegend statt

Hiergegen legten die Beschuldigten Rechtsmittel ein. Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde des Beschuldigten Nüßlein gegen die Durchsuchungsbeschlüsse als unbegründet verworfen, den Arrestbeschluss jedoch aufgehoben. Ebenso hat es die Beschwerden des beschuldigten Unternehmers gegen die Durchsuchungsbeschlüsse verworfen und den Vermögensarrest aufgehoben. Den Beschwerden des Beschuldigten Sauter hat es weitgehend stattgegeben.

Tatbestand der Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern nicht erfüllt

Das den Beschuldigten zur Last liegende Verhalten erfülle nicht den Tatbestand der Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern. Dieser setze voraus, dass einem Abgeordneten ein Vorteil als Gegenleistung für eine Handlung bei der Wahrnehmung seines Mandats zugewendet beziehungsweise versprochen werde. Der Bundesgesetzgeber habe den Straftatbestand der Abgeordnetenbestechung ausschließlich zum Schutz der Arbeit von Parlaments- und Fraktionsgremien geschaffen. Erfasst werden daher nur Bestechungshandlungen, durch die die Tätigkeit im Rahmen der parlamentarischen Arbeit im Plenum, den Ausschüssen sowie den Arbeitskreisen und -gruppen der Parteifraktionen beeinflusst werden soll. Nach dem eindeutigen Willen des Gesetzgebers mache sich dagegen ein Mandatsträger durch die Annahme von unberechtigten Vermögensvorteilen nicht strafbar, wenn er - wie vorliegend geschehen - lediglich die Autorität seines Mandats oder seine Kontakte nutze, um Entscheidungen von außerparlamentarischen Stellen zu beeinflussen.

Durchsuchungen waren zum Teil gerechtfertigt

Die gegen die Beschuldigten Nüßlein und den beschuldigten Unternehmer vollzogenen Durchsuchungsbeschlüsse seien rechtmäßig, da im Zeitpunkt ihres Erlasses Anhaltspunkte dafür bestanden hätten, dass sich der Beschuldigte Nüßlein auch im Rahmen seiner parlamentarischen Tätigkeit für die intendierten Geschäfte eingesetzt habe. Dass sich jener Verdacht im Rahmen der weiteren Ermittlungen nicht bestätigte, lasse die Rechtmäßigkeit der Durchsuchungsanordnungen unberührt. In Bezug auf den Beschuldigten Sauter habe dagegen schon bei Erlass der Durchsuchungsbeschlüsse kein ausreichender Verdacht dafür bestanden, dass die ihm zugesagte Gewinnbeteiligung auch parlamentarische Tätigkeiten einschließen sollte.

Generalstaatsanwaltschaft geht zum BGH

Die Affäre wird nun zum Fall für den Bundesgerichtshof. Die Generalstaatsanwaltschaft München kündigte am Donnerstag an, beim BGH Beschwerde gegen mehrere Entscheidungen des OLG einzulegen. Die Generalstaatsanwaltschaft betonte, die Rechtsfrage, ob der Tatbestand erfüllt sei, sei bislang noch nicht höchstrichterlich entschieden. "Nach vorläufiger Beurteilung überzeugt die Begründung des Oberlandesgerichts nicht." Zur endgültigen Klärung lege man deshalb Beschwerde zum BGH ein.

Redaktion beck-aktuell, 18. November 2021.