OLG München bejaht ererbten Schmerzensgeldanspruch nach künstlicher Ernährung

Der behandelnde Arzt eines unter Betreuung stehenden Patienten ist verpflichtet, die Fortsetzung einer künstlichen Ernährung im Stadium der finalen Demenz oder deren Beendigung mit Umstellung des Behandlungsziels auf rein palliative Versorgung mit der Folge eines alsbaldigen Todes des Patienten besonders gründlich mit dem Betreuer zu erörtern. Unterlässt er dies, stellt dies einen Behandlungsfehler dar, der Schadenersatz- und Schmerzensgeldansprüche auslösen kann. Dies hat das Oberlandesgericht München entschieden und die Lebensverlängerung eines Patienten als Schaden im Rechtssinn anerkannt. Außerdem unterstreicht das Gericht, dass der Anspruch auf Schmerzensgeld uneingeschränkt vererblich sei (Urteil vom 21.12.2017, Az.: 1 U 454/17).

Sohn hält künstliche Ernährung des Vaters für Behandlungsfehler

Gegenstand des Rechtsstreits ist die Klage eines Alleinerben gegen den Hausarzt eines am 19.10.2011 verstorbenen Patienten. Der Kläger macht gegenüber dem Beklagten Schadenersatz- und Schmerzensgeldansprüche im Zusammenhang mit der künstlichen Ernährung seines (dementen und unter Betreuung stehenden) Vaters mittels PEG-Sonde in den Jahren 2010 und 2011 geltend. Er meint, die Sonderernährung, der er nie zugestimmt habe, sei spätestens ab Anfang 2010 medizinisch nicht mehr indiziert gewesen. Vielmehr habe sie ausschließlich zu einer sinnlosen Verlängerung des krankheitsbedingten Leidens seines Vaters ohne Aussicht auf Besserung des gesundheitlichen Zustands geführt. Der Patient sei nur noch verkrampft im Pflegebett gelegen, habe schwer gelitten und am Leben nicht mehr teilgenommen. Die künstliche Ernährung habe in diesem Zeitraum einen rechtswidrigen körperlichen Eingriff und damit einen Behandlungsfehler und eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts seines Vaters dargestellt.

Hausarzt soll Schadenersatz und Schmerzensgeld leisten

Der Beklagte sei als Hausarzt daher zur Änderung des Therapieziels dahingehend verpflichtet gewesen, das Sterben des Patienten unter palliativmedizinischer Betreuung durch Beendigung der Sonderernährung zuzulassen. Der Kläger hält ein Schmerzensgeld in Höhe von 100.000 Euro für angemessen und beantragte Schadenersatz in Höhe von circa 53.000 Euro.

Hausarzt streitet Pflichtverletzung ab

Der Beklagte wies eine Pflichtverletzung zurück. Er habe in mehreren Gesprächen mit dem Betreuer des Patienten dessen Gesundheitszustand geschildert und auch die Frage einer Beendigung der Sondenernährung diskutiert. Der Betreuer habe ausdrücklich auch die Sondenernährung gewünscht. In jedem Fall fehle eine schuldhafte Verletzung von Pflichten aus dem Behandlungsvertrag. Es gelte weiterhin der Grundsatz, dass dem Schutz des Lebens Vorrang eingeräumt werden müsse, "in dubio pro vita".

LG und OLG bejahen Behandlungsfehler

Das Landgericht hatte die Klage nach Einholung eines Sachverständigengutachtens abgewiesen, weil es zwar eine Pflichtverletzung des Behandlungsvertrages bejahte, aber weitere Voraussetzungen für Ansprüche nicht als nachgewiesen ansah. Gegen die Entscheidung hat der Kläger Berufung eingelegt. Das OLG München hat die Auffassung des LG zum Vorliegen einer Pflichtverletzung des Behandlungsvertrags bestätigt. Als behandelnder Arzt eines nicht mehr einwilligungsfähigen Patienten wäre der Beklagte verpflichtet gewesen, die Fortsetzung der PEG-Sondenernährung im Stadium der finalen Demenz oder deren Beendigung mit Umstellung des Behandlungsziels auf rein palliative Versorgung mit der Folge eines alsbaldigen Todes des Patienten besonders gründlich mit dem Betreuer zu erörtern. Eine derartige vertiefte Erörterung mit dem Betreuer sei hier unstreitig, also auch nach Angaben des Beklagten, nicht erfolgt.

Pflicht zu umfassender Information des Betreuers verletzt

Das OLG München hat eine Verletzung der Pflicht des Arztes zur umfassenden Information des Betreuers (§ 1901b Abs. 1 BGB) bejaht. Das bedeute nicht, dass der Beklagte verpflichtet gewesen wäre, die Behandlung abzubrechen, sondern, dass er dem Betreuer die Grundlage für dessen verantwortungsbewusste Entscheidung an die Hand geben hätte müssen. Trotz durchgeführter Beweisaufnahme war laut OLG ungeklärt geblieben, ob sich der Betreuer auch bei umfassender ordnungsgemäßer Erörterung für die Fortsetzung der PEG-Ernährung entschieden hätte. Dies sei zum Nachteil des Beklagten zu verwerten gewesen, weil er insoweit beweisbelastet war.

Lebensverlängerung als Schaden

Nach Auffassung des OLG kann die aus der Pflichtverletzung resultierende Lebensverlängerung eines Patienten einen Schaden im Rechtssinn darstellen. Die Verletzung des Integritätsinteresses eines Patienten, dem über einen längeren Zeitraum ohne wirksame Einwilligung mittels einer Magensonde Nahrung und Flüssigkeit verabreicht wird, könne für sich betrachtet bereits ein Schmerzensgeld rechtfertigen. Im konkreten Fall sei zu berücksichtigen, dass der Vater des Klägers über fast zwei Jahre hinweg an Dekubiti und anderen schweren Erkrankungen gelitten habe. Dabei hat das OLG eigenen Angaben zufolge auch bedacht, dass der Patient infolge der degenerativen Gehirnerkrankung in seiner Wahrnehmungs- und Empfindungsfähigkeit eingeschränkt war.

Keine Schadenersatzansprüche wegen Heimunterbringungskosten

Schadenersatzansprüche, die der Kläger wegen der Kosten der Heimunterbringung seines Vaters auch geltend gemacht hat, hat das OLG schon deshalb nicht zugesprochen, weil der Kläger einen Vermögensschaden seines Vaters durch die künstliche Ernährung nicht ausreichend dargelegt hat.

Schmerzensgeldanspruch vererblich

Der Anspruch auf Schmerzensgeld ist nach der Entscheidung des OLG uneingeschränkt vererblich, konnte also vom Kläger als Alleinerbe geltend gemacht werden.

OLG München, Urteil vom 21.12.2017 - 1 U 454/17

Redaktion beck-aktuell, 21. Dezember 2017.