Bayern haftet für zu weitgehenden Rückruf von Sieber-Wurstwaren

Bayern muss dem Insolvenzverwalter der Großmetzgerei Sieber Schadensersatz zahlen, weil das Verbraucherschutzministerium im Jahr 2016 fälschlicherweise auch hinsichtlich verpackter und pasteurisierter Wurst vor Listerien gewarnt hatte und einen Rückruf der Produkte verfügte. Das hat das Oberlandesgericht München entschieden und dem Unternehmen einen Amtshaftungsanspruch gegen den Freistaat zuerkannt.

Ministerielle Listerien-Warnung und Rückruf von Sieber-Wurstprodukten

Das Ministerium hatte 2016 vor den Produkten der Großmetzgerei gewarnt und ihre Auslieferung gestoppt. Sieber ging anschließend insolvent. Der Kläger hielt das Vorgehen für rechtswidrig und forderte vom Freistaat im Weg der Amtshaftung einen zweistelligen Millionenbetrag. Das Landgericht hatte die Klage abgewiesen, weil Proben eine Überschreitung der erlaubten Grenzwerte für Listerien gezeigt hätten.

Vorgehen hinsichtlich verpackter und pasteurisierter Waren war rechtswidrig

Das Oberlandesgericht hat das Urteil teilweise geändert. Die Stilllegung der Produktion, ein Rückruf und die Warnung von Kunden vor dem Verzehr seien für Produkte gerechtfertigt gewesen, in denen Listerien vorkommen konnten. Insofern wurde die Berufung des Insolvenzverwalters abgewiesen. Für verpackte und pasteurisierte Waren gelte das aber nicht. Hier stellten die Anordnungen eine Amtspflichtverletzung dar. Die Schadenersatzforderung für diese Produkte sei zu zwei Dritteln gerechtfertigt. Der Senat nahm ein Mitverschulden des Geschäftsführers in Höhe von einem Drittel an: Er habe zu wenig interveniert und nicht darauf hingewiesen, dass Sieber auch unbedenkliche Wurstwaren im Sortiment hatte. Über die Höhe des Schadenersatzes muss nun das Landgericht entscheiden.

OLG München, Urteil vom 31.01.2023 - 1 U 1316/21

Redaktion beck-aktuell, 31. Januar 2023 (dpa).