OLG München: Baukonsortium muss Mehrkosten für Ausbau der A 8 selbst tragen

Das Baukonsortium, das im Rahmen eines "Autobahn ÖPP-Modells" den Ausbau und Betrieb eines Teilstücks der Autobahn A 8 zwischen Augsburg und Ulm übernahm, kann vom Bund keine zusätzliche Vergütung für Mehrkosten in Höhe von 34 Millionen Euro verlangen. Dies hat das Oberlandesgericht München mit Urteil vom 12.02.2019 entschieden und damit die Vorinstanz bestätigt (Az.: 9 U 728/18).

Projektgesellschaft mit Autobahnausbau und -betrieb beauftragt

Die beklagte Bundesrepublik Deutschland beauftragte die Klägerin im Frühjahr 2011 im Rahmen eines "Konzessionsvertrags", ein rund 58 Kilometer langes Teilstück der Autobahn A 8 zwischen Augsburg und Ulm auszubauen und zu betreiben. Eine Strecke von 17 Kilometern hatte die Beklagte bereits sechsspurig ausgebaut, die restliche Strecke von 41 Kilometern sollte die Klägerin sechsspurig ausbauen. Der Bund leistete eine Anschubfinanzierung von 75 Millionen Euro. Außerdem sollte der Klägerin während des Konzessionszeitraums eine indexierte monatliche Vergütung gezahlt werden, die sich aus der mautpflichtigen Fahrleistung der die Strecke befahrenden Lkws berechnen sollte. Wegen der zeitlichen Verzögerung des Baubeginns durch ein vorangegangenes Vergabenachprüfungsverfahren vereinbarten die Parteien ergänzend eine Abgeltungszahlung der Beklagten in Höhe von pauschal vier Millionen Euro.

Projektgesellschaft macht Mehrkosten von 34 Millionen Euro geltend

Die Klägerin ließ den sechsspurigen Ausbau bis Sommer 2015 herstellen und betreibt nun als Konzessionsnehmerin den Autobahnabschnitt. Für die Ausbaumaßnahme entstanden ihr Kosten in Höhe von rund 354 Millionen Euro. Die Klägerin verlangte von der Bundesrepublik Deutschland weitere 34.282.893,88 Euro, da ihr im Rahmen des Ausbaus erhebliche weitere Kosten wegen für sie nicht absehbarer und kalkulierter Umstände entstanden seien. Sie warf der Beklagten eine fehlerhafte "Referenzplanung" (rund 14,9 Millionen Euro) und mangelhafte Angaben zum Ist-Zustand der Autobahn (rund 5,8 Millionen Euro) vor. Außerdem machte sie außergewöhnliche Witterungsverhältnisse (rund 1,3 Millionen Euro) und einen verzögerten Baubeginn (rund 6,8 Millionen Euro) geltend.

LG wies Klage ab

Die Beklagte bestritt die Forderung und trug vor, dass es sich um Risiken handle, die im Vertrag ausdrücklich genannt gewesen seien und die die Klägerin vertraglich übernommen habe. Diese Risiken könne sie nun nicht als Zusatzleistungen darstellen und gesonderte Vergütung verlangen. Daher folge weder aus dem Vertrag noch aus dem Gesetz ein Anspruch auf die erhobene Forderung. Das Landgericht (BeckRS 2018, 1804) wies die Klage ab. Dagegen legte die Klägerin Berufung ein.

OLG: Vertrag sui generis – "Privatisierung auf Zeit"

Die Berufung hatte keinen Erfolg. Das OLG hat bestätigt, dass der Klägerin kein Anspruch auf weitere Vergütung zusteht. Das Gericht qualifizierte den zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag als Vertrag sui generis. Der gesamte Vertrag in allen seinen Teilen (Planen, Bauen, weiterer Betrieb für 30 Jahre) sei dadurch geprägt, dass weitgehend die Chancen und Risiken auf den privaten Autobahnbetreiber übertragen werden. Es handle sich daher um eine "Privatisierung auf Zeit".

Planungs- und Wissensstand ausdrücklich ohne Gewähr der Vollständig- und Richtigkeit weitergegeben

Die Weitergabe des Planungs- und Wissensstandes der Beklagten in Gestalt der im Vergabeverfahren vorgegebenen "Referenzplanung" an die Klägerin sei ausdrücklich ohne Gewähr für Vollständigkeit und Richtigkeit erfolgt, so das OLG weiter. Dies sei gemessen am Vertragszweck nicht treuwidrig und stelle auch kein "ungewöhnliches Wagnis" im Sinne des § 9 VOB/A (2006) dar. Die Klägerin hätte die angeblich zu kurzen Fristen für eine Überprüfung dieser Informationen im Vergabeverfahren dort nachprüfen lassen müssen. Das könne sie im vorliegenden Klageverfahren nicht mehr einwenden.

Keine Ansprüche auf Mehrvergütung

Angesichts der umfassenden und wirksam vereinbarten Vertragspflichten der Klägerin habe diese keine zusätzlichen Leistungen über das Vereinbarte hinaus erbracht, sodass keine vertraglichen oder gesetzlichen Mehrvergütungsansprüche bestünden. Die Forderung wegen außergewöhnlicher Witterung habe die Klägerin nicht ausreichend dargelegt und alle Verzögerungsfolgen seien entgegen der Auffassung der Klägerin durch die Ergänzungsvereinbarung abschließend abgedeckt.

OLG München, Urteil vom 12.02.2019 - 9 U 728/18

Redaktion beck-aktuell, 12. Februar 2019.