Stille Orte brauchen Toilettenschüsseln

Ein Unternehmen kaufte sich zwei gebrauchte Toilettencontainer zum Vermieten. Zum Teil fehlten aber die Toilettenschüsseln. Das OLG München bestätigte den Rücktritt wegen Fehlens einer vereinbarten Beschaffenheit: Denn "Wasserclosetts" müssen Toilettenschüsseln haben!

Eine Firma kaufte sich per WhatsApp-Chat zwei WC-Container "20ft 6 WC … gebraucht gekauft wie gesehen" im Wert von jeweils 4.500 Euro (netto), die es vermieten wollte. Das Irritierende an der Sache: pro Container fehlte mindestens eine der sechs Toilettenschüsseln! Das gefiel der Käuferin nicht und sie forderte die Verkäuferin auf, die "mangelhaften Container abzuholen und mangelfreie Container nachzuliefern". Diese lehnte das jedoch ab und berief sich dabei auf den vereinbarten Gewährleistungsausschluss. Daraufhin trat die Erwerberin vom Kaufvertrag zurück. Sie verlangte die Rückzahlung des Kaufpreises, Zug um Zug gegen Rückgabe der Container.

Das Landgericht gab der Klage auf Rückabwicklung statt und stellte im Ergebnis zugunsten der Käuferin auch einen Schadenersatzanspruch in Höhe von 18.968 Euro für die als Ersatz gekauften zwei neuwertigen WC-Container fest. Diesen Betrag, den sie durch ihre negative Feststellungsklage selbst ins Verfahren eingeführt hatte, konnte die Verkäuferin durch ihre Berufung erheblich reduzieren.

Das OLG München bestätigte den Anspruch des Betriebs auf Rückabwicklung aus§ 346 BGB und – grundsätzlich –  auch auf Schadensersatz wegen der mangelhaften WC-Container  (Urteil vom 08.01.2025 – 7 U 1776/23 e). Beide Container wiesen danach jeweils einen Sachmangel in Gestalt (mindestens) einer fehlenden Toilettenschüssel auf. Die Verkäuferin konnte sich den Münchner Richterinnen und Richtern zufolge auch nicht auf den Gewährleistungsausschluss berufen, da sie den Mangel – wie vom LG zu Recht angenommen – arglistig verschwiegen habe (§ 444 1. Alt. BGB), indem sie der Vertragspartnerin Fotos geschickt habe, die das Containerinnere jeweils nur mit geschlossenen Kabinentüren zeigten.

"WC" bedeute im allgemeinen Sprachgebrauch "Wasserclosett", "also eine mit Spülvorrichtung versehene Toilettenschüssel". Wenn also wie hier die Rede vom Verkauf von Containern mit "6 WC" sei, könne das nur so ausgelegt werden, dass die Container jeweils sechs Toilettenschüsseln enthalten müssten. Dem könne die Verkäuferin "nicht die unter Sachverständigenbeweis gestellte Behauptung entgegenhalten, dass in ′Fachkreisen′ von ′gebrauchten′ WC-Containern auch gesprochen werde, wenn Vorkehrungen für die Durchführung von Abwasserrohren vorhanden seien".

Mit Blick auf den Wertvorteil im Vergleich der neuwertigen Container zu den ursprünglich gekauften gebrauchten, sah das OLG letztlich nur einen Schadensersatzanspruch in Höhe von 1.950 Euro als schlüssig dargelegt an. Entsprechend war die als Widerklage erhobene negative Feststellungsklage der Verkäuferin zum weit überwiegenden Teil erfolgreich.

OLG München, Urteil vom 08.01.2025 - 7 U 1776/23 e

Redaktion beck-aktuell, ns, 17. Januar 2025.