Ein Verein ohne Rechtspersönlichkeit wollte im Herbst 2024 über seinen Notar für ein Nießbrauchsrecht sowie für eine Briefgrundschuld ins Grundbuch eingetragen werden. Das Grundbuchamt lehnte das ab. Es argumentierte, dass es von einem nicht eingetragenen Idealverein nach § 54 Abs. 1 S. 1 BGB ausgehe, auf den § 47 Abs. 2 GBO (Eintragung von Rechten einer GbR, "wenn sie im Gesellschaftsregister eingetragen ist") analog anwendbar sei. Zudem fehlte dem Amt der Nachweis der "richtigen" Rechtsform nach § 29 Abs. 1 S. 2 GBO. Das Grundbuchamt half der Beschwerde des Notars nicht ab und legte die Akten dem OLG vor.
Das OLG München schlug sich auf die Seite der Befürworter der Grundbuchfähigkeit: Auch nach Inkrafttreten des MoPeG sei ein nicht eingetragener Verein, dessen Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist, weiterhin uneingeschränkt grundbuchfähig (Beschluss vom 10.2.2025 – 34 Wx 328/24 e). Entgegen der Auffassung des Grundbuchamts bedürfe es keiner Voreintragung in das Vereinsregister. Das OLG-Kollegium verwies den Antrag an das Grundbuchamt zurück, da es nicht selber in der Sache entscheiden konnte.
Die Münchner Richterinnen und Richter stellten klar: Eine Voreintragung in das Vereinsregister sei nicht erforderlich, da § 54 Abs. 1 S. 1 BGB auf das materielle Vereinsrecht (die Vorschriften der §§ 24 bis 53 BGB) verweise und § 47 Abs. 2 GBO nicht analog anwendbar sei. Die Gesetzesbegründung zum MoPeG, wonach der Gesetzgeber mit § 54 Abs. 1 S. 1 BGB die Verweisung aber nur "an die schon seit langem bestehende Rechtslage" habe anpassen wollen, bestätige die Beibehaltung der Rechtslage des Idealvereins ohne Rechtspersönlichkeit.
Zudem habe das Grundbuchamt verfahrensfehlerhaft gehandelt. Für das OLG bestand das Problem darin, dass es die Beteiligten nicht zur Behebung des Mangels aufgefordert habe, dass der Zweck des Vereins auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet sei. Denn danach sei zu beurteilen, ob sich die Grundbuchfähigkeit des Vereins nach § 54 Abs. 1 S. 1 BGB und damit nach Vereinsrecht, oder aber nach § 54 Abs. 1 S. 2 BGB und damit nach Gesellschaftsrecht richte. Der Zweck könne etwa bereits durch Vorlage der Vereinssatzung nachgewiesen werden.