Sollte uns "auf den Reisen etwas passieren": Keine Schlusserbeneinsetzung für Freundin

Eine Dame setzte eine Bekannte als Alleinerbin ein, sollte ihr und ihrem Bruder "auf den Reisen etwas passieren". Der Bruder überlebte sie jedoch, so dass nun trotzdem dessen Nachkommen am Zug waren. Das OLG München entnahm dem Testament eine enge Bedingung.

Eine Erbeinsetzung für den Fall, dass einer Erblasserin und ihrem Bruder "auf den Reisen etwas passieren" sollte, ist nicht als Schlusserbeneinsetzung für den Fall auszulegen, dass jener Bruder die Erblasserin überlebt. So entschied das OLG München (Beschluss vom 07.10.2025 – 33 Wx 25/24).

Nach dem Tod seiner ledigen und kinderlosen Schwester nahm ein Mann die Erbschaft an, verstarb jedoch ein Jahr später selbst. Seine Nachkommen beantragten den Erbschein, wobei ihnen jedoch scheinbar ein Testament der vorverstorbenen Schwester im Wege stand. Demnach sollte eine Bekannte – die damalige Frau des Sohnes ihres Lebensgefährten – unter einer Bedingung Alleinerbin werden. Im Wortlaut: "Sollte mir und meinem Bruder auf den Reisen etwas passieren […]".

Das AG München nahm das zum Anlass, den Nachkommen des Bruders den Erbschein zu verweigern. Auf die Beschwerde des Nachlassverwalters hat das OLG München diese Entscheidung nun kassiert. Das Testament sei nicht als allgemeine Schlusserbeneinsetzung zu verstehen, wie der 33. Zivilsenat entschied.

Handyfoto beweist Existenz des Testaments

Obwohl das Testament im Original nicht vorlag, gingen sowohl das Nachlassgericht als auch das OLG München von dessen Existenz aus. Die Bekannte und vermeintlich eingesetzte Erbin hatte das Original nach eigenen Angaben zwar an das Gericht versandt, dort sei es aber nicht angekommen. Stattdessen konnte sie nur eine Kopie sowie ein Handyfoto des Originals vorlegen.

Zwar genüge das für sich genommen nicht den Formanforderungen für ein privatschriftliches Testament, im Wege der freien Beweiswürdigung ließ sich der Senat indes trotzdem von der Wahrheit dieser Behauptung überzeugen. Dafür sprächen unter anderem Zeugenaussagen über die authentische Handschrift sowie darüber, dass die Erblasserin das Testament in Gesprächen bestätigt haben soll.

Von einer zwischenzeitlichen Vernichtung des Testaments lasse sich ebenso nicht ohne Weiteres ausgehen. Die Bekannte legte dafür unter anderem ein Handyfoto des Originals vor, auf dem der Senat "Löcher im Papier und Knicke"
und damit dessen Authentizität feststellen konnte. Für eine Vernichtung brauche es konkrete Anhaltspunkte, eine Vermutung gebe es dafür nicht. In Ermangelung solcher sei das verschollene Testament damit als wirksam zu betrachten.

Auslegung ergibt eine enge Bedingung

Vor dem OLG München stellte sich nun die Frage, inwieweit die Erblasserin die Erbeinsetzung mit dieser Formulierung bedingen wollte. Der Senat führte aus, dass die Dame im Todeszeitpunkt unverheiratet, 71 Jahre alt und kinderlos war. Ihr einziger naher Angehöriger sei ihr neun Jahre jüngerer Bruder gewesen. Sie sei also davon ausgegangen, dass sie im Falle eines natürlichen Todes ihr Bruder beerben würde.

Aus ihrer Sicht habe damit nur ein Regelungsbedürfnis für den Fall bestanden, dass ihrem Bruder auf ihren gemeinsamen Fernreisen "etwas passieren" würde. Würde er versterben, könne er sie schließlich nicht mehr beerben. Das folge insbesondere daraus, dass sie das (Vor-)Versterben ihres Bruders ausdrücklich thematisiere. Dabei habe sie nicht etwa eine spezifische, konkret gefährliche Reise in den Blick genommen, sondern eine Vielzahl an geplanten Reisen. Würde dabei der "gewöhnliche Lauf der Dinge" dahin gehend geändert, dass ihr jüngerer Bruder vor ihr sterbe, habe das aus ihrer Sicht einer Regelung bedurft. Es liege insgesamt nahe, dass sie (nur) für diesen Fall Vorsorge treffen wollte. 

OLG München, Beschluss vom 07.10.2025 - 33 Wx 25/25

Redaktion beck-aktuell, tbh, 17. Oktober 2025.

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