Das OLG München hat dem Babynahrungshersteller Hipp irreführende Werbung verboten. Mit seinem Urteil gab es einer Klage des Verbraucherzentrale-Bundesverbands (vzbv) statt und ließ dagegen keine Revision mehr zu (Urteil vom 11.04.2024 - 29 U 3902/20).
Der Familienkonzern hatte für seine Kindermilch mit der Aussage "Darum benötigt Ihr Kind 7x mehr Vitamin D als ein Erwachsener" geworben. Erst in einer Fußnote im Kleingedruckten auf der Verpackung fand sich die Klarstellung, dass sich die Angabe nur auf den Bedarf pro Kilogramm Körpergewicht bezog. In der Online-Werbung war die Klarstellung hinter einem Button verborgen, den man anklicken konnte.
Gesamteindruck der Werbung entscheidend
Nach dem Urteil der Richterinnen und Richter reicht das aber nicht zur Klarstellung. Nach einer Grundsatzentscheidung des BGH sei der Gesamteindruck der Werbung entscheidend. Dass ein Kind siebenmal so viel Vitamin D benötige wie ein Erwachsener und die beworbene Milch diesen vermeintlichen Mehrbedarf decke, sei falsch.
Das LG München hatte der Klage des vzbv 2020 stattgegeben. Das OLG hatte die Revision dagegen in einem ersten Prozess 2021 abgewiesen und Hipp recht gegeben. Aber der BGH hob das Urteil auf und verwies den Fall zur erneuten Verhandlung an das OLG zurück, das nun seine Rechtsprechung korrigierte und Hipp zur Unterlassung verurteilte. Die Hipp-Werbung verstoße gegen die EU-Verordnung, nach der nährwertbezogene Angaben nicht falsch, mehrdeutig oder irreführend sein dürfen.
Hipp äußerte sich auf Anfrage zunächst nicht. Laut vzbv hat das Unternehmen die beanstandeten Passagen auf der Website mittlerweile angepasst. Ob auch die auf der Verpackung beanstandete Aussage geändert wurde, prüfe der Verband aktuell.