Es kann nur einen geben: Konkurrenzkrähen der Hähne
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Drei Hähne sind zwei zu viel – jedenfalls dann, wenn sie sich zum Missfallen des Nachbarn in Dauerschleife ankrähen. Das OLG München erklärte dem Züchter, dass man ihm nicht sein Hobby verbieten wolle. Mit nur einem Hahn komme es aber nicht mehr zum "Konkurrenzkrähen" mit postwendender Antwort.

Ein Hühnerzüchter war stolzer Eigner dreier Hähne. Die Tiere machten den ganzen Tag Lärm, weil jedes Krähen eines Hahnes direkt zu einem "Antwortkrähen" der anderen Gockel führte. Der Nachbar des Züchters nahm das nicht länger hin und verklagte ihn auf Beseitigung der Lärmbelästigung. Das LG Ingolstadt verurteilte den Besitzer antragsgemäß und überließ ihm die Art der Lärmbeseitigung. Das sah der Züchter allerdings anders und beschwerte sich, dass die Gerichte ihm sein Hobby – die Federviehzucht – verbieten wollten. Ein Ordnungsgeld für das Krähen seiner drei Gockel könne er keinesfalls vermeiden. Seine Berufung hatte keinen Erfolg.

Das OLG München erklärte ihm geduldig: Sehr wohl könne er ein Ordnungsgeld vermeiden – auch ohne seine Passion aufzugeben (Beschluss vom 07.10.2024 – 21 U 454/23). So habe ihm bereits das LG im Urteil erklärt, dass er die Hühnerzucht vor allem in Bezug auf die Anzahl der Hähne beschränken, das Gehege verlegen oder schalldämmende Maßnahmen vornehmen könnte. Darin liege kein Komplettverbot der Hühnerhaltung.

Eine Dezibelgrenze oder die Festsetzung einer erlaubten Anzahl der Hahnenschreie war laut den Münchner Richterinnen und Richtern nicht notwendig, da die Beeinträchtigung des Nachbarn nicht allein durch die Lautstärke hervorgerufen werde. Das eigentliche Problem liegt dem Gericht zufolge in dem Konkurrenzkrähen der drei Hähne untereinander, die sich jeweils gegenseitig zu einem nahezu ununterbrochenen "Antwortkrähen" animierten. Der Senat war daher davon überzeugt, dass beim Halten nur eines Hahnes die Gefahr gebannt wäre.

OLG München, Beschluss vom 07.10.2024 - 21 U 454/23

Redaktion beck-aktuell, ns, 13. Januar 2025.