Pflichtverteidiger werden nicht üppig bezahlt. Das kann vor allem bei langen Verfahren ein Problem werden, wenn die RVG-Sätze hinten und vorne nicht reichen. Deshalb können die Anwältinnen und Anwälte bei besonders schwierigen oder umfangreichen Fällen gemäß § 51 RVG eine Pauschalgebühr beantragen. Voraussetzung ist allerdings, dass ihnen die gesetzlichen Gebühren nicht zuzumuten sind.
Dass auch sonstige Einkünfte, wie etwa das Honorar für einen Podcast, dazu führen können, dass die RVG-Sätze zumutbar werden, musste ein Pflichtverteidiger im Verfahren um den sogenannten Starnberger Dreifachmord feststellen. Das OLG München lehnte seinen Antrag auf 72.000 Euro Pauschalvergütung rundweg ab (Beschluss vom 29.04.2025 – 1 AR 392/24). Er habe finanzielle Vorteile aus dem Verfahren gezogen.
OLG: "Kommerzielle Zweitverwertung der Verteidigertätigkeit"
Die Verhandlung in dem Fall dauerte 80 Tage. Das hielt auch der Senat für besonders lang. Allerdings seien die gesetzlichen Gebühren für den Verteidiger nicht unzumutbar, so das Gericht. Der Pflichtverteidiger habe nämlich seine Tätigkeit in dem konkreten Verfahren zur Erzielung weiterer Einkünfte genutzt. Damit meinte das Gericht die Mitwirkung an einem True-Crime-Podcast, bei dem der Mann über den "Starnberger Dreifachmord" gesprochen hatte. Zudem habe er an Live-Veranstaltungen teilgenommen, in denen er das Verfahren ebenfalls zum Gegenstand gemacht habe.
Die Unzumutbarkeit der gesetzlichen Gebühren setze aber voraus, dass der Pflichtverteidiger ein Sonderopfer erleide, so das OLG*. Das sei hier nicht der Fall. Einkünfte aus einer solchen kommerziellen Zweitverwertung der Verteidigertätigkeit müssten bei der Entscheidung über Pauschvergütungsanträge berücksichtigt werden. Auch die Tatsache, dass der Verteidiger schon im Ermittlungsverfahren ein fünfstelliges Honorar von seinem Mandanten erhalten habe, zeigte dem Gericht, dass keine besondere Härte vorlag, die es abzumildern galt.
*Anm. d. Red.: Zuvor war hier von "Richterinnen und Richtern" die Rede, die Entscheidung erging aber durch einen Einzelrichter (Korrektur am 08.05.2025, 10.45 Uhr, mam).