Das Vergleichsportal Verivox hat Verbrauchern laut Oberlandesgericht Karlsruhe wesentliche Informationen vorenthalten. Künftig darf es seinen Vergleich von Privathaftpflichtversicherern nur noch dann zeigen, wenn es ausdrücklich auf die dabei verwendete eingeschränkte Anbieterzahl verweist. Denn Verivox hatte nur diejenigen Versicherer berücksichtigt, mit denen es eine Vermittlungsprovision vereinbart hatte. Das sei unlauterer Wettbewerb, erläuterte ein OLG-Sprecher am Montag. Das OLG gab damit einer Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) statt. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung wurde die Revision zugelassen.
Keine Pflicht zu vollständiger Abbildung aller Versicherungen
Beim Verivox-Vergleich hatte fast die Hälfte aller Anbieter gefehlt, "darunter viele große Versicherer wie Allianz, Huk-Coburg, Continentale, WWK und Württembergische", so der vzbv. Laut Gericht war das für die Verbraucher aber nicht ersichtlich gewesen. Zwar sei Verivox nicht verpflichtet, alle Versicherungen vollständig abzubilden, sagte der OLG-Sprecher. Es müsse aber transparent und deutlich auf eine eingeschränkte Auswahl verweisen. Das habe das Portal versäumt und den entsprechenden Hinweis versteckt hinter zwei Links auf seiner Internetseite untergebracht.
OLG Karlsruhe - 6 U 82/20
Redaktion beck-aktuell, 19. Oktober 2021 (dpa).
Weiterführende Links
Aus der Datenbank beck-online
Ambrüster, Der Abschluss von Versicherungsverträgen über das Internet, r+s 2017, 57
Aus dem Nachrichtenarchiv
Online-Versicherungsvermittler darf nicht mit Provisionsabgaben an Kunden arbeiten, Meldung der beck-aktuell-Redaktion vom 20.11.2020, becklink 2018121
BGH: Betreiber eines Preisvergleichsportals muss auf Beschränkung auf provisionspflichtige Anbieter hinweisen, Meldung der beck-aktuell-Redaktion vom 27.04.2017, becklink 2006483