OLG Köln in Hinweisbeschluss: VW-Händler wegen Manipulationssoftware zu Rückabwicklung des Kaufs verpflichtet

Ein VW-Vertragshändler muss ein von ihm verkauftes, vom Abgasskandal betroffenes Fahrzeug voraussichtlich zurücknehmen und dem Käufer zudem den Mehrwert für ein nachträglich eingebautes Navigationsgerät erstatten. Dies geht aus einem Hinweisbeschluss vom 20.12.2017 hervor, mit dem das Oberlandesgericht Köln der Berufung des VW-Händlers gegen die erstinstanzliche Verurteilung zur Rückabwicklung des Gebrauchtwagenkaufs wenig Erfolgschancen eingeräumt hat (Az.: 18 U 112/17).

Käufer wollte von Kaufvertrag zurücktreten

Die Klägerin hatte im Juni 2015 beim später verklagten Autohaus einen VW Beetle mit einem Kilometerstand von rund 12.000 km erworben. Das Fahrzeug hatte einen 1,6-l-Dieselmotor der Baureihe EA 189, der aufgrund einer speziellen Steuerungssoftware auf dem Prüfstand einen anderen Betriebsmodus mit anderen Emissionswerten verwendet als im Straßenverkehr. Nachdem der Hersteller die Klägerin über den Einsatz der Software in dem Fahrzeug informiert hatte, setzte die Klägerin der Beklagten im Oktober 2015 eine zweiwöchige Frist zur Beseitigung des Mangels und erklärte, nachdem sie darauf keine Antwort erhalten hatte, im Dezember 2015 den Rücktritt vom Kaufvertrag.

LG verurteilt zu Rückabwicklung des Kfz-Kaufs

Das Landgericht hatte erstinstanzlich das Autohaus zur Rückzahlung des Kaufpreises abzüglich einer Entschädigung für die gezogenen Nutzungen verurteilt. Außerdem müsse das Autohaus einen Betrag dafür bezahlen, dass das von der Klägerin nachträglich eingebaute Navigationsgerät den Wert des Fahrzeugs erhöht hat.

OLG bejaht Rücktrittsrecht wegen Mangelhaftigkeit des Fahrzeugs

Das OLG hat nun darauf hingewiesen, dass die Berufung offensichtlich unbegründet und ihre Zurückweisung beabsichtigt ist. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass das Fahrzeug wegen der eingesetzten Software mangelhaft sei. Ein vernünftiger Durchschnittskäufer könne davon ausgehen, dass ein von ihm erworbenes Fahrzeug entweder zu Recht zugelassen oder zulassungsfähig sei. Dazu gehöre, dass der Hersteller die für den Fahrzeugtyp erforderlichen Erlaubnisse und Genehmigungen nicht durch Täuschung erwirkt habe. Das gelte auch, wenn der Käufer sich bis zum Bekanntwerden der Manipulationen keine konkreten Vorstellungen von den technischen Einrichtungen, den rechtlichen Voraussetzungen und den Zulassungs- beziehungsweise Genehmigungsverfahren gemacht habe. Bei Abschluss des Kaufvertrages habe die Klägerin noch davon ausgehen dürfen, dass der Hersteller sich rechtmäßig verhalten habe. Durch die Verwendung der Manipulations-Software sei das Fahrzeug in einem bedeutsamen Gesichtspunkt anders beschaffen gewesen als dies ein vernünftiger Durchschnittskäufer habe erwarten können.

Pflichtverletzung wegen Ungewissheit über Gelingen einer Nachbesserung auch erheblich

Die Pflichtverletzung sei auch nicht unerheblich gewesen. Jedenfalls zum Zeitpunkt der Rücktrittserklärung sei weder der Aufwand für die Nachbesserung klar gewesen noch habe festgestanden, ob die vom Hersteller angekündigte Nachbesserung im Wege eines Software-Updates überhaupt gelingen würde. Die von der Klägerin gesetzte Frist zur Nachbesserung sei angemessen gewesen. Die Klägerin habe sich bei der Bemessung der Frist nicht auf die Unsicherheit eines nicht absehbar langen Zuwartens bis zur Nachbesserung einlassen müssen, zumal in der Zwischenzeit die Veräußerbarkeit des Pkw sowie sein Verkehrswert in Frage gestanden habe.

Auch Verurteilung zu Zahlung wegen Einbau des Navigationsgeräts rechtens

Schließlich habe das LG das Autohaus zu Recht zu einer weiteren Zahlung wegen des nachträglich eingebauten Navigationssystems nebst Radioblenden und eines abschließbaren Handschuhfachs verurteilt. Dabei seien allerdings nicht die vollen Kosten zu erstatten, sondern nur der Betrag, um den die Zusatzausstattung den Wert des Pkw erhöht hat, so das OLG.

Zulassung der Revision nicht beabsichtigt

Das OLG betont, dass es sich um einen Hinweisbeschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO handelt, mit dem die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung mitgeteilt wird. Eine abschließende Entscheidung in dieser Instanz stehe noch aus. Eine Zulassung der Revision zum Bundesgerichtshof sei nicht beabsichtigt.

OLG Köln, Beschluss vom 20.12.2017 - 18 U 112/17

Redaktion beck-aktuell, 11. Januar 2018.

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