LG brachte alle Verfahren zum Ruhen
Derzeit sind vor dem für Banksachen zuständigen 13. Zivilsenat zwei Zivilrechtsstreite anhängig, die sich mit der Frage beschäftigen, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe die Minderheitsaktionäre zu entschädigen sind. Weitere über 40 Verfahren mit häufig mehreren, teilweise über 100 Klägern sind in der ersten Instanz vor dem Landgericht Köln anhängig. In zahlreichen Verfahren haben sich die Parteien erstinstanzlich darauf geeinigt, den rechtskräftigen Ausgang des Verfahrens vor dem OLG Köln abzuwarten und so lange das Verfahren ruhend zu stellen. Das LG hat daraufhin alle Verfahren zum Ruhen gebracht. Einige Kläger haben dagegen Beschwerde zum OLG eingelegt.
OLG: Gesetz eröffnet keine entsprechende Möglichkeit
Das OLG hat dazu entschieden, dass die erstinstanzlichen Verfahren nicht gegen den Willen der Kläger zum Ruhen gebracht werden können. Das Gesetz sehe keine entsprechende Möglichkeit vor. Insbesondere sei das Verfahren nicht "vorgreiflich" im Sinne des § 148 ZPO, da nach geltendem Prozessrecht die Entscheidung der beim Banksenat anhängigen Verfahren keine rechtliche Bindungswirkung für die anderen Verfahren habe. Zwar dürfte es praktisch sinnvoll sein, den rechtskräftigen Abschluss eines Verfahrens abzuwarten, da wegen des gleich gelagerten Sachverhalts Vieles dafür spreche, dass die Verfahren gleich zu entscheiden sein werden. Dies sei aber eine rein "faktische Vorgreiflichkeit", die nicht unter § 148 ZPO falle.
Gesetzgeber schaffte Ausnahme nur für eng umgrenzten Bereich
Gegen eine Aussetzung spreche auch, dass der Gesetzgeber mit dem Gesetz zur Einführung einer zivilprozessualen Musterfeststellungsklage mit Wirkung zum 01.11.2018 eine neue Regelung in § 148 Abs. 2 ZPO eingeführt habe. Diese sehe für einen eng umgrenzten Bereich eine Aussetzungsmöglichkeit im Hinblick auf anhängige Musterfeststellungsklagen bei "faktischer Vorgreiflichkeit" für die Klagen von Unternehmen vor, die sich einer Musterfeststellungsklage nicht anschließen können, weil diese Möglichkeit nur Verbrauchern offensteht. Der Gesetzgeber habe also das Problem der Parallelität von Klagen mit einer "Musterklage" ersichtlich gesehen, sich aber darauf beschränkt, nur für einen eng umgrenzten Bereich eine zusätzliche Aussetzungsmöglichkeit zu schaffen – und dies auch nur im Interesse des jeweiligen Klägers und nicht etwa zur Schonung der "knappen Ressource Justiz". Daraus folge, dass die Gerichte keine darüberhinausgehende Aussetzungsmöglichkeit hätten. Der Senat hat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen.