Es gibt nur eine Tina Turner
Es geht in dem Fall um die Show "Simply The Best - Die Tina Turner Story". Darin wird Tina Turner von der Sängerin Coco Fletcher verkörpert. Die 81-Jährige selbst hat mit der Show nichts zu tun. Sie ist insbesondere mit dem Werbeplakat nicht einverstanden: Es muss nach ihrer Meinung unmissverständlich deutlich gemacht werden, dass sie selber nicht auftritt. Tourneeveranstalter Oliver Forster von Cofo Entertainment aus Passau argumentiert dagegen, dass die "Tina Turner Story" schon mehr als 100 Mal in Deutschland, Österreich und der Schweiz aufgeführt worden sei - und noch nie habe sich ein Zuschauer anschließend darüber beschwert, dass er nicht die echte Tina Turner zu Gesicht bekommen habe.
LG bestätigt Verwechslungsgefahr
Im ersten Verfahren vor dem Landgericht Köln stieß Tina Turner - die nicht persönlich anwesend war, obwohl sie durchaus mal längere Zeit in Köln gewohnt hat - auf einen sehr verständnisvollen Vorsitzenden Richter mit Namen Dirk Eßer da Silva. Seine Meinung: Ja, es besteht hier tatsächlich eine gewisse Verwechslungsgefahr. Das Gericht wisse, wovon es spreche: "Wir kennen die Klägerin als Kammer auch selber", stellte er in der Sitzung klar. Also nicht persönlich, darf man annehmen, aber eben aus dem Fernsehen. Und ja, die falsche Tina Turner auf dem Plakat sehe der echten schon ziemlich ähnlich, fand Eßer da Silva. Jünger zwar, aber gut: Es könne ja ein altes Bild sein. Oder nachbearbeitet. Am Ende entschied das Gericht, dass das Plakat so nicht mehr verwendet werden dürfe: "Die beklagte Firma hat nicht das Recht, ein potenzielles Publikum über die Mitwirkung von Tina Turner zu täuschen."
OLG: Urteil im Namen der Kunst
Cofo Entertainment nahm das aber nicht hin und ging in die Berufung. Diesmal hieß die Vorsitzende Richterin Brigitte Richter, und die sah alles ganz anders: "Insgesamt wird man das als Kunst betrachten dürfen." Und das falle dann unter Kunstfreiheit. Während Eßer da Silva die Vorstellung, dass Tina Turner noch mal auftreten könne, keineswegs völlig abwegig fand, betrachtete Richterin Richter dies als "eher fernliegend". Schließlich sei auf dem Plakat eine junge Frau zu sehen, und man wisse ja nun doch, dass Tina Turner mittlerweile schon etwas älter sei. Berichte über ein geplantes Comeback hätten auch nicht in der Zeitung gestanden. Deshalb sei ein "persönlicher Auftritt der Klägerin" nicht zu erwarten. Klage abgewiesen.
Kunstfreiheit vs. Recht am eigenen Bild - eine Sache für den BGH?
Damit ist die Sache aber vielleicht noch nicht ausgestanden. Denn das Oberlandesgericht hat Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen. Begründung: Die Rechtsfrage, ob in einem solchen Fall die Kunstfreiheit oder das Recht am eigenen Bild und am eigenen Namen schwerer wiege, sei noch nicht höchstrichterlich geklärt. Jetzt liegt es also an Tina Turner, ob sie weitermachen will.