Werbung mit fachlichem Zitat kann ohne Zustimmung zulässig sein

Werden fachliche Äußerungen einer Person unter Nennung ihres Namens in einer Werbeanzeige zutreffend wiedergegeben, kann dies im Einzelfall auch ohne Kenntnis oder Zustimmung der Person zulässig sein. Dies hat das Oberlandesgericht Köln entschieden. Es ging um das Zitieren einer fachlichen Äußerung eines Mediziners in einer Werbeanzeige für ein Produkt gegen das Reizdarmsyndrom. Das OLG hat die Revision zugelassen.

Öffentliche Fachäußerung eines Mediziners in Werbeanzeige zitiert

Der Kläger wandte sich als Ärztlicher Direktor einer Abteilung einer Universitätsklinik gegen seine namentliche Erwähnung in einer im Deutschen Ärzteblatt erschienenen Werbeanzeige der Beklagten für ein Produkt gegen das sogenannte Reizdarmsyndrom (RDS). Der Kläger war darin mit anlässlich einer Pressekonferenz getätigten allgemeinen Äußerungen zu Diagnose- und Therapieproblemen des RDS unter namentlicher Nennung zitiert und so in einen gewissen werblichen Kontext gesetzt worden. Nachdem seine Unterlassungsklage vor dem Landgericht erfolglos war, legte der Kläger Berufung ein.

OLG bestätigt Vorinstanz: Kein Unterlassungsanspruch

Das Oberlandesgericht hat nunmehr auch die Berufung zurückgewiesen. Sowohl ein auf unzulässige Verwendung des Namens (§ 12 BGB) als auch ein auf eine Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts gestützter Unterlassungsanspruch sei nicht gegeben, weil es im konkreten Fall allein um ein "pseudowissenschaftliches" Zitieren des Klägers und sein so begründetes namentliches Anführen im bloßen räumlichen Kontext einer Produktbewerbung gehe. Es werde gerade keine wie auch immer gelagerte "Falschbezeichnung" und/oder der Anschein einer Lizenzierung für die Werbemaßnahme hervorgerufen.

Keine Ausnutzung eines Werbewerts

Sowohl für die im Rahmen eines Anspruches wegen unzulässiger Verwendung eines Namens nach § 12 BGB als auch für die im Zusammenhang mit dem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht anzustellende Interessensabwägung sei hier zudem maßgeblich, dass weder erkennbar sei, dass der Kläger als Person unter Ausnutzung eines eignen Werbewerts für die Anpreisung des Produkts vermarktet wurde, noch, dass etwa seine fachliche Kompetenz auf das konkret beworbene Produkt übertragen wurde.

Zutreffende informative Sachaussage

Vielmehr sei er lediglich mit - von ihm selbst im Rahmen einer Pressekonferenz öffentlich getätigten - Äußerungen zu Diagnose- und Therapieproblemen im Zusammenhang mit dem RDS zitiert worden. In der bisherigen Rechtsprechung erörterte Fragen bei einem Verbinden einer werblichen Verwendung eines Namens einer natürlichen Person mit einer satirischen, künstlerischen oder auch journalistisch-redaktionellen Sachaussage ließen sich auf den konkreten Fall zwar nicht ohne Weiteres übertragen, doch werde auch hier letztlich nur eine zutreffende informative Sachaussage getroffen.

OLG Köln, Urteil vom 28.10.2021 - 15 U 230/20

Redaktion beck-aktuell, 3. November 2021.