Mountainbike-Fahrer stürzte über Holzstapel
Der Kläger ist ein Mountainbike-Fahrer. Er war auf einem abschüssigen Waldweg in der Eifel zu Fall gekommen und hatte sich dabei schwer verletzt. Ursache des Sturzes war seinen Angaben zufolge eine quer über den Weg verlaufende Hangsicherung durch Holzstämme, die wie eine “Sprungschanze“ gewirkt habe. Die Stämme seien in Höhe von 40-50 cm aufgeschichtet und die Stufe aus Fahrtrichtung des Klägers nicht zu erkennen gewesen. Die Klage auf Schmerzensgeld blieb vorinstanzlich erfolglos.
OLG: Waldeigentümer haftet grundsätzlich nicht für waldtypische Gefahren
Nachdem das Oberlandesgericht auf die fehlenden Erfolgsaussichten der Berufung hingewiesen hatte, hat der Kläger das Rechtsmittel zurückgenommen. Bereits nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hafte der Waldeigentümer grundsätzlich nicht für waldtypische Gefahren. Dies gelte auch auf Waldwegen. Es sei nicht ungewöhnlich und Waldbesucher müssten damit rechnen, dass Waldwege durch Baumstämme abgefangen werden und sich daraus auch größere Stufen ergeben können.
Kläger hätte vom Rad absteigen müssen
Wer im Wald mit dem Fahrrad unterwegs sei, habe sich auf solche plötzlich auftretenden Hindernisse einzustellen und müsse jederzeit in der Lage sein, sein Fahrrad in der übersehbaren Strecke anzuhalten. Soweit der Kläger auf dem stark abschüssigen und mit Felsgestein durchzogenen Weg die Gefahren nicht abschließend beurteilen konnte, hätte er sein Verhalten darauf einstellen und vom Rad absteigen müssen. Dass die Kommune nach dem Unfall die Hangsicherung geändert habe, um weiteren Unfällen vorzubeugen, sei kein Beleg für bislang vernachlässigte Verkehrssicherungspflichten und könne auch nicht als Anerkenntnis einer Einstandspflicht bewertet werden.