Anhebung der Bedarfssätze für minderjährige Kinder
Die Anhebung der Bedarfssätze minderjähriger Kinder beruhe auf der Erhöhung des Mindestbedarfs gemäß der Fünften Verordnung zur Änderung der Mindestunterhaltsverordnung vom 30.11.2022. Der Mindestunterhalt für Kinder der ersten Altersstufe sei von 396 Euro auf 437 Euro, für Kinder der zweiten Altersstufe von 455 Euro auf 502 Euro und der dritten Altersstufe von 533 Euro auf 588 Euro angehoben worden. Entsprechend hätten sich die Bedarfssätze in den höheren Einkommensgruppen der Düsseldorfer Tabelle erhöht. Bei den Zahlbeträgen gemäß Anhang II sei nach Angaben des OLG berücksichtigt, dass das Kindergeld ab dem 01.01.2023 einheitlich für alle Kinder jeweils 250 Euro beträgt.
Anhebung der Bedarfssätze für volljährige Kinder
Die Bedarfssätze für volljährige Kinder der vierten Altersstufe seien zum 01.01.2023 ebenfalls angehoben worden. In der ersten Einkommensgruppe betrage der Bedarfssatz für volljährige Kinder nun 628 Euro. Für volljährige Kinder mit eigenem Hausstand liege der in der Regel angemessene Bedarf (unter Einschluss von Kosten für Unterkunft und Heizung bis zu 410 Euro) künftig monatlich bei 930 Euro. Die Anpassungen bei den Selbstbehalten von Unterhaltspflichtigen würden den Erhöhungen der Regelbedarfe nach dem SGB II ("Bürgergeld") sowie den allgemeinen Kostensteigerungen Rechnung tragen, so das OLG. Bei Ansprüchen auf Elternunterhalt werde mit Rücksicht auf die Regelungen des Angehörigenentlastungsgesetzes weiter von der Angabe eines konkreten Betrages abgesehen.
Anwendungshilfen für häufig wiederkehrende unterhaltsrechtliche Fallgestaltungen
Die Unterhaltsleitlinien sind von den Familiensenaten des OLG Köln erarbeitet worden, um Anwendungshilfen für häufig wiederkehrende unterhaltsrechtliche Fallgestaltungen zu geben und in praktisch bedeutsamen Unterhaltsfragen eine möglichst einheitliche Rechtsprechung im gesamten Gerichtsbezirk zu erzielen. Die Leitlinien können die Familienrichter allerdings nicht binden. Sie sollen die angemessene Lösung des Einzelfalls – dies gilt auch für die "Tabellensätze" – nicht antasten.