Verlängerung eines Handy-Vertrags mit über zweijähriger Laufzeit rechtens

Ein Mobilfunkvertrag kann sich bei einem vor Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit seitens des Kunden gewünschten Tarifwechsel mit neuem Endgerät in zulässiger Weise um weitere 24 Monate ab dem Ende der jeweiligen Vertragslaufzeit verlängern. Das stellte das Oberlandesgericht Köln auf Klage eines Verbraucherverbandes klar. So könne auch eine Vertragslaufzeit von mehr als 24 Monaten entstehen.

Verbraucherverband hielt neuerliche Vertragsbindung für zu lang

Der klagende Verbraucherverband hatte ein bundesweit agierendes Fest- und Mobilfunknetzunternehmen wegen Unterlassung in Anspruch genommen, weil dessen Vorgehensweise bei einer vorzeitigen Tarif- und Preisänderung mit neuem Endgerät zu einer unzulässigen bindenden Laufzeit des Vertrages von mehr als zwei Jahren führen könne. Im zugrunde liegenden Sachverhalt war der ursprüngliche Mobilfunkvertrag mehrfach verlängert worden, zuletzt im September 2019 circa fünf Monate vor Ablauf der Mindestlaufzeit. Hierbei übernahm der Sohn des ursprünglichen Kunden den Vertrag, wobei ein Tarifwechsel stattfand und ein neues Endgerät erworben wurde. In ihrem Bestätigungsschreiben zu den geänderten Vertragsdetails führte die Beklagte aus, dass sich die Mindestvertragslaufzeit ab dem ursprünglichen Ende der Laufzeit um 24 Monate verlängere.

Gerichte verneinen Unterlassungsanspruch

Das Landgericht Bonn hatte mit Urteil vom 01.12.2020 (Az.: 11O 31/20) den seitens des Klägers unter anderem auf § 309 Nr. 9a BGB gestützten Unterlassungsanspruch abgelehnt und die Klage abgewiesen. Dieser Ansicht hat sich das OLG Köln angeschlossen. Es sei nicht von einem an der Vorschrift des § 309 Nr. 9a BGB zu messenden erstmaligen Abschluss eines Mobilfunkvertrages, sondern von einer Verlängerung des ursprünglichen Vertrages auszugehen. Dies ergebe die Auslegung der zugrunde liegenden Vertragserklärungen, in denen ausdrücklich von einer Vertragsverlängerung die Rede sei, der der Kunde zustimme. Die mit dem Tarifwechsel verbundene umfassende Änderung der Vertragsdetails ändere hieran nichts.

Leistungen galten mit sofortiger Wirkung als vereinbart

Gegen die Annahme eines Neuabschlusses spreche insbesondere, dass die Leistungen nach der Änderung sofort wirksam wurden und die für die Zukunft vereinbarten Leistungen unmittelbar vor Ablauf des ursprünglichen Vertrages als vereinbart gelten sollten. Dieses Verständnis trage auch den Interessen der Vertragsparteien Rechnung, meint das OLG Köln. Zwar habe der Kunde ein Interesse, den Vertrag möglichst zeitnah zu beenden, um – ohne vertragliche Bindung – einen neuen Mobilfunkvertrag abschließen zu können, der sich an den aktuellen Konditionen orientiert. Dem stehe aber das Interesse des Unternehmens entgegen, die zulässige und vereinbarte Vertragslaufzeit einzuhalten, sodass aus seiner Sicht allein die Änderung des Vertrages mit neuen Konditionen zweckmäßig erscheine. Der Kunde erhalte somit im Gegenzug für eine verlängerte Bindung eine Änderung der Vertragskonditionen und die Möglichkeit, ein Handy zu vergünstigten Konditionen zu erwerben. Das OLG hat die Revision nicht zugelassen.

OLG Köln, Urteil vom 28.05.2021 - 6 U 160/20

Redaktion beck-aktuell, 28. Juni 2021.