OLG Köln: Überteuerter Schlüssseldienst nach bloßem Ausgesperrtsein kein strafbarer Wucher

Rechnet ein Schlüsseldienst überteuert ab, so ist das nicht in jedem Fall als Wucher strafbar. So reicht ein Ausgesperrtsein allein nicht aus, um eine Zwangslage im Sinne des Wuchertatbestands (§ 291 StGB) zu begründen. Dies hat das Oberlandesgerichts Köln entschieden und den Freispruch eines Schlüsseldienstbetreibers bestätigt (Urteil vom 22.11.2016, Az.: 1 RVs 210/16, BeckRS 2016, 20875).

320 Euro für eine Minute Arbeit abgerechnet

Angeklagt war der Betreiber eines Schlüsseldienstes. Dieser war von einem Mann gerufen worden, der sich an einem Samstagnachmittag versehentlich aus seiner Wohnung ausgeschlossen hatte. Nach nur einer Minute öffnete der Schlüsseldienst die Wohnungstür mit einer Plastikkarte. Hierfür rechnete er rund 320 Euro ab. Die Staatsanwaltschaft war der Auffassung, dass die Arbeiten allenfalls einen Wert von 130 Euro gehabt hätten und klagte den Schlüsseldienstbetreiber wegen Wuchers gemäß § 291 StGB an. Amts- und Landgericht sprachen den Schlüsseldienstbetreiber vom Vorwurf des Wuchers frei. Dagegen legte die Staatsanwaltschaft Revision ein.

OLG: Ausgesperrtsein für Zwangslage nicht ausreichend

Das OLG hat den Freispruch bestätigt. Für eine Strafbarkeit wegen Wuchers sei erforderlich, dass der Angeklagte eine Zwangslage ausbeute. Das sei vorliegend nicht der Fall. Allein das Ausgesperrtsein reiche als Zwangslage im Sinne des Strafgesetzes nicht aus. Es müssten zusätzliche Umstände hinzukommen. Anders als in Vergleichsfällen, bei denen beispielsweise ein Kind in der Wohnung eingesperrt sei, Wasser aus einer verstopften Rohrleitung austrete oder wegen eingeschalteter elektrischer Geräte Brandgefahr bestehe, habe vorliegend keine dringende Notsituation bestanden, die die sofortige Beauftragung des Angeklagten unabweisbar erscheinen ließe. Daher sei es dem Ausgeschlossenen zumutbar gewesen, sich vor Beauftragung des Schlüsseldienstes nach den Preisen zu erkundigen und gegebenenfalls Alternativangebote einzuholen, zumal ein Nachbar Hilfe angeboten habe. Denn im Wirtschaftsleben sei es zunächst Sache des Auftraggebers, sich nach den Kosten für eine benötigte Leistung zu erkundigen.

OLG verweist auf zivilrechtlichen Schutz des Geschädigten

Außerdem sei der zivilrechtliche Schutz des Geschädigten zu beachten, so das OLG weiter. Werde vor der Tätigkeit des Schlüsseldienstes kein Preis vereinbart, müsse der Auftraggeber ohnehin nur die übliche Vergütung und keine überhöhte Rechnung bezahlen. Könne der Schlüsseldienst wegen der Notlage einen Wucherpreis durchsetzen, sei das Rechtsgeschäft nichtig. Über die zivilrechtliche Frage des Entgelts sei in dem Strafverfahren aber nicht zu entscheiden gewesen.

OLG Köln, Urteil vom 22.11.2016 - 1 RVs 210/16

Redaktion beck-aktuell, 1. März 2017.

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