Entscheidungsfreiheit der Mandanten unzulässig eingeschränkt
Das LG hatte in seinem Urteil zahlreiche Klauseln für unzulässig erklärt. Das betraf etwa eine Regelung, nach der die Kanzlei stets mit einer gerichtlichen Interessenwahrnehmung beauftragt werden sollte, auch wenn der Mandant den Auftrag eigentlich auf eine außergerichtliche Tätigkeit beschränkt hatte. Durch diese Klausel werde die Entscheidungsfreiheit der Mandanten unzulässig eingeschränkt.
Vergütungsvereinbarung für sämtliche zukünftige Mandate unzulässig
Ebenfalls unzulässig sei eine Regelung, wonach die Vergütungsvereinbarung für sämtliche, auch zukünftige Mandate gelten sollte. Die Voraussetzungen, dass AGB zwischen Parteien gelten, müssten bei jedem einzelnen abzuschließenden Vertrag neu erfüllt werden.
Klausel zu Berechnung des Stundensatzes in Viertelstundenschritten unwirksam
Schließlich sei auch die Klausel unwirksam, wonach der vereinbarte Stundensatz in Viertelstundenschritten abgerechnet werde und ein Viertel des vereinbarten Stundensatzes für jede angefangenen 15 Minuten berechnet werde. Diese Regelung verstoße gegen § 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB und sei daher sowohl gegenüber Verbrauchern als auch gegenüber Unternehmern unwirksam. Bei Anwendung der Klausel könne es dazu kommen, dass auch im Fall einer Tätigkeit von vier Mal einer Minute der komplette Stundensatz fällig werde. Regelmäßig erfordere die anwaltliche Tätigkeit neben aufwändiger rechtlicher Prüfung und zeitintensiver Wahrnehmung von Terminen unter anderem auch kurze Telefonate, sodass in einer Vielzahl von Fällen die Vergütung der Kanzlei, gerechnet auf die Minute, deutlich über dem vereinbarten Stundensatz liege. Im Hinblick auf die Möglichkeiten moderner Zeiterfassung sei eine genauere Zeittaktung auch zumutbar und möglich. Für die Kanzlei ergebe sich zudem der Anreiz, Tätigkeiten über den Tag zu verteilen, anstatt diese innerhalb eines zusammenhängenden Zeitraumes zu erbringen. Die Klausel ermögliche eine wissentliche Aufblähung des Zeitaufwandes und führe dazu, dass dem Mandanten deutlich höhere Gebühren in Rechnung gestellt werden könnten als dies dem vereinbarten Stundensatz entspreche.
Rechtsanwaltskammer darf gegen eigene Mitglieder vorgehen
In seiner Entscheidung hatte das LG auch klargestellt, dass die Rechtsanwaltskammer gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 2 UKlaG gegen ihre eigenen Mitglieder vorgehen kann. Zu den Aufgaben der Rechtsanwaltskammer gehöre auch die Abwehr von Gesetzesverletzungen und Wettbewerbsverstößen. Nach der Rücknahme der Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil hatte das OLG Köln nur noch über die Kosten und den Streitwert zu entscheiden.