Sportverband darf an 2G-Plus-Regel weiter festhalten

Ein als eingetragener Verein organisierter Spitzensportverband darf die Teilnahme an Wettkämpfen ungeachtet eines etwaigen veränderten Infektionsgeschehens und zwischenzeitlich in Kraft gesetzter gesetzgeberischer Lockerungen weiterhin von einem "2G-Plus"-Nachweis abhängig machen. Das hat das Oberlandesgericht Köln entschieden und die Vorinstanz bestätigt, die einer Sportlerin, die ohne entsprechenden Nachweis teilnehmen wollte, einstweiligen Rechtsschutz versagt hatte.

Sportlerin wehrte sich gegen "2G-Plus"-Bedingung für Wettkampfteilnahme

Die Antragstellerin war von ihrem Spitzensportverband für die Teilnahme an einem internationalen Wettkampf im Juni 2022 nominiert worden. Sie hatte von dem Verband verlangt, ihre Teilnahme nicht von einem Covid19-Impfnachweis und der Einhaltung der "2G-Plus"-Regel (entweder geboostert oder vollständig geimpft oder genesen und negativ getestet) abhängig zu machen. Nach einer Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus im Januar 2022 war ihr Genesenenstatus gemäß § 22a IfSG im April 2022 ausgelaufen; den Nachweis einer vollständigen Impfung hatte die Antragstellerin nicht vorgelegt. Der Verband hatte der Antragstellerin daraufhin angedroht, die Nominierung zurückzuziehen, und mitgeteilt, dass die Einhaltung des von ihm aufgestellten Hygienekonzepts Voraussetzung für den Fortbestand der Nominierung zu internationalen Veranstaltungen darstelle. Vor dem LG blieb die Antragstellerin mit ihrem Eilbegehren ohne Erfolg.

OLG bestätigt Vorinstanz

Das OLG Köln hat nunmehr die von der Antragstellerin dagegen erhobene sofortige Beschwerde zurückgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, dass die Entscheidung des Verbandes, Nominierung, Anmeldung und Teilnahme der Athletinnen und Athleten an Wettkämpfen von der Einhaltung der vorgenannten Schutzbestimmungen abhängig zu machen, bei summarischer Prüfung nicht als evident rechtswidrig zu erachten sei. Infolge der verfassungsrechtlich garantierten Vereinsautonomie sei eine gerichtliche Überprüfung vereinsrechtlicher Maßnahmen nur eingeschränkt möglich.

Gesundheitsschutz sachgerechte Ermessenserwägung

Bei der Ausgestaltung wettkampfbezogener Hygieneregeln stehe dem Antragsgegner ein Ermessensspielraum zu, hinsichtlich dessen nicht erkennbar geworden sei, dass unzulässige oder sachfremde Gesichtspunkte einbezogen worden wären. Vielmehr habe der Antragsgegner zum Ausdruck gebracht, mit der streitbefangenen Regelung zum Gesundheitsschutz der Athletinnen und Athleten beitragen zu wollen. Es könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass der Antragsgegner gehalten gewesen wäre, zwischenzeitlich gesetzgeberisch beschlossene Lockerungen unverzüglich in gleicher Weise umzusetzen. Schließlich könne sich die Antragstellerin nicht mit Erfolg darauf berufen, dass der Antragsgegner ihr im April trotz des bekannten Auslaufens ihres Genesenenstatus die Teilnahme an Trainingsmaßnahmen gestattet hatte. Hieraus folge nicht, dass der Antragsgegner auch bei anderen Maßnahmen oder Wettkämpfen auf die Einhaltung seiner Hygieneregeln verzichten werde.

OLG Köln, Beschluss vom 10.06.2022 - I – 4 W 27/22

Miriam Montag, 15. Juni 2022.