OLG Köln: Veranstalter einer "aktiven" Museumsführung haftet nicht für Verletzung eines Besuchers bei sportlicher Übung

Zieht sich der Teilnehmer an einer “aktiven“ Sport- und Olympiamuseumsführung bei einer leichten Sportübung (hier Standweitsprung) eine Gelenkverletzung zu, kann er den Sportstättenbetreiber nicht wegen mangelnder Aufklärung haftbar machen. Die Verkehrssicherungspflicht von Betreibern einer Sportstätte beziehe sich nicht darauf, die Benutzer vor Gefahren zu schützen, die typischerweise mit der jeweiligen Sportausübung verbunden sind, entschied das Oberlandesgericht Köln mit Beschluss vom 09.03.2020 (Az.:7 U 257/19).

Verletzung beim Standweitsprung

Der Kläger nahm die Beklagte aufgrund eines Vorfalls im Sport- und Olympiamuseum in Köln in Anspruch. Im Rahmen eines Betriebsausflugs hatte er dort an einer “aktiven Führung“ teilgenommen. Eine Mitarbeiterin der Beklagten leitete die Führung und führte dabei mit den Teilnehmern einige leichte Sportübungen durch. Aufwärmübungen oder eine Warnung, dass Verletzungen auftreten könnten, erfolgten nicht. Vor jeder Station des Parcours wurde die Übung erklärt und gefragt, wer sie freiwillig durchführen wolle. Der Kläger meldete sich freiwillig und wies keine äußeren Auffälligkeiten auf. Bei einem Standweitsprung, bestehend aus fünf Sprüngen hintereinander mit 2kg-Hanteln in den Händen, erlitt der Kläger beim dritten Sprung beim Aufkommen einen Sehnenriss in beiden Knien. Die Verletzungen traten ein, ohne dass weitere Umstände wie etwa ein Umknicken hinzukamen. Zu vergleichbaren Unfällen war es bei der schon wiederholt durchgeführten Veranstaltung zuvor nicht gekommen.

Kläger monierte Aufklärungspflichtverletzung

Der Kläger war der Auffassung, die Beklagte hafte aufgrund einer Sorgfaltspflichtverletzung, da sich ihre Mitarbeiterin nicht nach seinem Fitnesszustand erkundigt und keine Aufwärmübungen durchgeführt habe. Die Übung sei ungeeignet für nicht sporterprobte Teilnehmer gewesen. Nachdem das Landgericht die Klage abwies, legte der Kläger Berufung ein.

OLG: Betreiber einer Sportstätte haftet regelmäßig nicht für typische Sportverletzungen

Auf den Hinweis des Oberlandesgerichts, dass die Berufung keinen Erfolg haben werde, hat der Kläger nunmehr die Berufung zurückgenommen. Dem Berufungsgericht zufolge sei der Mitarbeiterin der Beklagten weder eine Verkehrssicherungspflichtverletzung noch eine Verletzung von Aufklärungspflichten vorzuwerfen. Die Verkehrssicherungspflicht von Betreibern einer Sportstätte beziehe sich nicht darauf, die Sportler vor Gefahren zu schützen, die typischerweise mit der Ausübung ihrer Sportart verbunden sind. Der Sportveranstalter müsse die Sportler vielmehr vor heimtückischen Objekten und atypischen Gefahren schützen, die sie kaum erkennen und denen sie daher nicht adäquat begegnen können.

Keine besondere Aufklärung über Gefahr einer Gelenkverletzung bei Sprüngen nötig

Die Gefahr einer Gelenkverletzung durch Umknicken sei jedoch jedem mit Sprüngen verbundenen Sport immanent und offensichtlich. Auch die Erhöhung der Gefahr durch den Einsatz von Gewichten sei für jedermann erkennbar. Es habe daher auch keiner besonderen Aufklärung bedurft. Auch dass die Führung einen Wettbewerbscharakter gehabt habe, begründe keine weitere Verkehrssicherungspflicht der Beklagten. Zwar könne die Schaffung einer Wettbewerbssituation die Gefahr einer Überforderung und daraus resultierender Verletzungen potentiell erhöhen. Bei erwachsenen Teilnehmern im fortgeschrittenen Alter sei jedoch zu unterstellen, dass diese ihre körperlichen Belastungsgrenzen kennen und gleichwohl berücksichtigen.

OLG Köln, Beschluss vom 09.03.2020 - 7 U 257/19

Redaktion beck-aktuell, 5. Mai 2020.