Schweizerisches Inkassounternehmen ohne RDG-Erlaubnis will Forderung in Deutschland einziehen
Der Kläger, ein in der Schweiz ansässiger Inkassounternehmer, wollte bei dem Beklagten eine Forderung in Höhe von rund 800.000 Euro einziehen. Er war aber nicht nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) als Inkassounternehmen registriert. Das Landgericht wies die Klage mangels Aktivlegitimation ab. Dagegen legte der Kläger Berufung ein.
OLG: RDG hier auf schweizerischen Kläger anwendbar
Die Berufung hatte keinen Erfolg. Das LG habe die Klage zu Recht abgewiesen, so das OLG. Das Inkassounternehmen könne die Zahlung der Forderung mangels Aktivlegitimation nicht verlangen. Da eine Erlaubnis nach dem RDG fehle, sei die Abtretung der Forderung im Rahmen der Inkassovereinbarung (Inkassozession) unwirksam. Laut OLG ist das deutsche RDG auch bei einem schweizerischen Inkassounternehmen anwendbar, wenn – wie hier – maßgebende Anknüpfungspunkte nach Deutschland weisen. Zwar habe der Auftraggeber des Inkassounternehmens seinen Wohnsitz nicht in Deutschland. Er habe aber die deutsche Staatsangehörigkeit und der Vertrag zwischen ihm und dem Beklagten unterliege deutschem Recht, so dass bei einer streitigen Auseinandersetzung vor einem deutschen Gericht deutsches Prozessrecht anzuwenden sei. Der Schutzzweck des Gesetzes, den Rechtsverkehr vor unqualifizierten Rechtsdienstleistungen zu schützen, greife daher zu Gunsten des Schuldners ein.
Erlaubnisfreier Forderungskauf nicht feststellbar
Erlaubnisfrei wäre die Inkassotätigkeit aus der Schweiz dem OLG zufolge gewesen, wenn der Kläger die abgetretene Forderung nicht auf fremde Rechnung eingezogen hätte (Inkassozession), sondern wenn er die Forderung endgültig gekauft hätte und das Risiko eines Forderungsausfalls auf ihn übergegangen wäre (erlaubnisfreier Forderungskauf). Das habe im vorliegenden Fall aber nicht festgestellt werden können.