OLG Köln verneint Rücktritt vom Erbvertrag: Mögliche Untreue müsste bewiesen werden

Ein Rücktritt vom Erbvertrag wegen Verfehlungen des Vertragspartners ist nur wirksam, wenn Verfehlungen nachgewiesen werden, die auch die Entziehung des Pflichtteils rechtfertigen würden. Hierfür reicht es ohne konkrete Kenntnis der im Innenverhältnis zugrundeliegenden Absprachen und Verträge nicht aus, dass eine Ehefrau vom Konto ihres Mannes (des späteren Erblassers) Geld abhebt und für sich verwendet, wie das Oberlandesgericht Köln entschieden hat (Beschluss vom 03.07.2017, Az.: 2 Wx 147/17).

Ehemann will statt Ehefrau Kinder als Erben

Im zugrunde liegenden Fall ging es um die Frage, ob ein im Alter von 88 Jahren verstorbener Erblasser den Erbvertrag mit seiner Ehefrau wirksam widerrufen hatte. Die Ehepartner hatten sich 53 Jahre vor dem Tod des Ehemanns in einem notariellen Erbvertrag gegenseitig zu Alleinerben eingesetzt. Rund ein halbes Jahr vor seinem Tod erklärte der Erblasser dann den Rücktritt von diesem Vertrag und setzte die gemeinsamen Kinder zu seinen Erben ein. Die Ehefrau und die Kinder haben bei Gericht jeweils die Erteilung eines Erbscheins beantragt.

OLG Köln entscheidet zugunsten der Ehefrau des Erblassers

Das OLG Köln hat die Entscheidung des Amtsgerichts – Nachlassgerichts – Leverkusen bestätigt, wonach die Ehefrau den Erbschein erhält. Da die Parteien keinen Rücktrittsvorbehalt im Erbvertrag vereinbart hatten, sei nur ein Rücktritt wegen Verfehlungen des Bedachten nach § 2294 BGB in Betracht gekommen. Die Voraussetzungen dieser Norm lägen vor, wenn sich der Bedachte einer Verfehlung schuldig gemacht hat, die den Erblasser zur Entziehung des Pflichtteils berechtigen würde. Darunter falle zum Beispiel ein Verbrechen gegen den Ehegatten.

Verwendung von Geld des Erblassers zu eigenen Zwecken rechtfertigt Rücktritt noch nicht

Diese Voraussetzungen seien nicht erfüllt. Zwar habe die Ehefrau nach dem Vortrag der Kinder rund 19.000 Euro von einem Konto des Erblassers abgehoben und damit ihre Kosten beglichen und außerdem einen monatlichen Dauerauftrag in Höhe von 2.000 Euro zu ihren Gunsten eingerichtet. Allein dieser Umstand beweise aber nicht ein Vermögensdelikt – wie beispielsweise eine Untreue gemäß § 266 StGB – zum Nachteil des Ehemanns. Dafür sei eine konkrete Kenntnis der im Innenverhältnis zugrundeliegenden Absprachen und Verträge erforderlich. Keine Straftat liege vor, wenn die Ehefrau im Rahmen ihrer Geschäftsführungsbefugnisse und ihrer Vollmachten gehandelt habe.

OLG Köln, Beschluss vom 03.07.2017 - 2 Wx 147/17

Redaktion beck-aktuell, 14. September 2017.